Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

VE-VVG (ausserprozessuale Kosten) wieder in Art. 41 E-VVG aufgenommen werden. Santésuisse und Concordia begehren, dass bei der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nur die vertraglichen Leistungen geschuldet sein sollen. SGV beantragt die Einschränkung des Geltungsbereichs der Regelung. Insbesondere seien Lebensversicherungen, Unfall- und Krankenversicherung sowie die Krankentaggeldversicherung gänzlich vom Geltungsbereich auszunehmen. KPT verlangt eine Präzisierung der Bestimmung mit Blick auf Präventivmassnahmen. Sofern dies nicht möglich sei, solle die Bestimmung gestrichen werden. Die Groupe Mutuel beantragt in einer ersten Variante die Streichung des Artikels oder dessen dispositive Ausgestaltung. Sofern diesem Antrag nicht gefolgt würde, müsse mindestens die Unfall- und die Krankenversicherung sowie die Krankentaggeldversicherung vom Geltungsbereich ausgenommen werden.

Artikel 42 Befreiung von der Leistungspflicht und Kürzung der Leistung

1 Das Versicherungsunternehmen ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person:

a. das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat;

b. es hinsichtlich Begründung oder Umfang einer geltend gemachten Versicherungs leistung absichtlich getäuscht hat.

2 Hat die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person das befürchtete Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so kann das Versicherungsunternehmen die Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens kürzen.

3 Hat die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person das befürchtete Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so ist die Versicherungsleistung in vollem Umfang geschuldet.

4 Wird das befürchtete Ereignis durch eine Person herbeigeführt, für deren Handlungen die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person einstehen muss, bleibt das Versicherungsunternehmen ihr oder ihm gegenüber zur vollen Leistung verpflichtet, sofern sie oder er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme der betreffenden Person keiner groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.

5 Bei Verletzung einer Obliegenheit ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens der Versicherungsnehmerin, des Versicherungsnehmers oder der anspruchsberechtigten Person zu kürzen, es sei denn, diese weisen nach, dass die Leistungspflicht auch bei Erfüllung der Obliegenheit entstanden wäre.

FDP.Die Liberalen und SVP fordern die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Die CVP verlangt eine umfassende Missbrauchsregelung in einem separaten Artikel. Für Assura ist der halbzwingende Charakter von Abs. 5 fragwürdig. SVV beantragt, dass in Abs. 1 von Vorsatz anstelle von Absicht gesprochen wird. Abs. 1 lit. b soll gemäss SVV in einen neu zu schaffenden eigenen Artikel über Versicherungsmissbrauch integriert werden. Sofern dem nicht nachgekommen werden sollte, fordert der SVV, dass mindestens der Versuch und der Vertreter explizit aufgeführt werden. Gemäss SVV fehlt eine sachliche Begründung für eine Auswahl der Verantwortlichkeiten in Abs. 4, weshalb dieser entsprechend geändert werden soll. Hinsichtlich Abs. 5 verlangt der SVV grundsätzlich, dass die Folgen wie bisher zwischen den Parteien frei vereinbart werden sollen. Zudem sollte nach SVV die Kürzung aufgrund des Kausalzusammenhangs und nicht nach dem Grad des Verschuldens festgelegt werden.