Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 44 Pfandrecht an der versicherten Sache
1 Ist eine versicherte Sache verpfändet, so erstreckt sich das Pfandrecht des Gläubigers sowohl auf den Versicherungsanspruch der Verpfänderin oder des Verpfänders als auch auf die aus der Entschädigung angeschafften Ersatzstücke.
2 Ist das Pfandrecht beim Versicherungsunternehmen angemeldet worden, so darf es die Entschädigung nur mit Zustimmung der Pfandgläubigerin, des Pfandgläubigers oder gegen Sicherstellung derselben an den Versicherten ausrichten.
Gemäss VD soll die Norm zwingender Natur sein.
4.1.5. 1. Titel / 5. Kapitel (Art. 45 – 50) Artikel 45 Änderung der Gefahr
Eine Änderung der Gefahr im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen liegt vor, wenn:
a. sich eine erhebliche Gefahrstatsache gemäss Artikel 15 Absatz 3 nicht bloss vorübergehend wesentlich verändert und dadurch ein neuer Gefahrszustand begründet wird;
b. sie nach dem für die Erfüllung der Anzeigepflicht gemäss Artikel 17 massgeblichen Zeitpunkt eingetreten ist.
TI vermisst eine analoge Bestimmung von Art. 33 VVG im Entwurf. SP, Grüne Partei, FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf kritisieren die Regelung (vgl. Art. 46 E-VVG).
EKK fordert, dass die Versicherungsunternehmen verpflichtet werden, die Konsumenten in periodischen Abständen sowohl auf die Gefahr der Unterdeckung als auch auf die Meldepflicht bei Gefahrenänderung hinzuweisen. Gemäss ZH soll die Lebens- und Krankenversicherung vollständig vom Geltungsbereich der Regeln über die Gefahrserhöhung ausgenommen werden.
Artikel 46 Erhöhung der Gefahr
1 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer hat dem Versicherungsunternehmen jede Gefahrserhöhung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch die versicherte Drittperson erfolgen.
2 Das Versicherungsunternehmen ist berechtigt, innert vier Wochen nach dem Zugang der Anzeige entweder den Vertrag schriftlich zu kündigen oder die Prämie auf den Zeitpunkt der Gefahrserhöhung anzupassen.
3 Im Fall einer Prämienerhöhung ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer seinerseits berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen nach dem Zugang der angezeigten Prämienerhöhung schriftlich zu kündigen.
4 Die Kündigung wie auch die Prämienerhöhung werden jeweils auf einen Zeitpunkt von vier Wochen nach dem Zugang der Mitteilung bei der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer wirksam.