Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht

Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Artikel 35 Schadenanzeige

1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten müssen das Versicherungsunternehmen benachrichtigen, sobald sie vom Eintritt des befürchteten Ereignisses und von ihrem Versicherungsschutz Kenntnis haben.

2 Wird im Vertrag für die Einreichung der Schadenanzeige eine bestimmte Frist vorgesehen, so muss diese angemessen sein.

SVV und SBV beantragen, dass die Regelung dispositiv auszugestalten sei. Der SVV fordert zudem die Wiederaufnahme von Art. 38 Abs. 3 VVG in den von ihm begehrten Missbrauchstatbestand. Nach VD, Lausanne, SGV, AGVS und Centre Patronal muss weiterhin die Möglichkeit bestehen, dass einzig eine schriftliche Schadenanzeige zulässig ist. Gemäss BS entsteht die Pflicht zu Schadenanzeige erst bei Eintritt des Versicherungsfalls und nicht bei der Verwirklichung der versicherten Gefahr.

Artikel 36 Auskünfte

1 Das Versicherungsunternehmen kann von den Versicherungsnehmerinnen, den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten alle Auskünfte verlangen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, und zur Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich sind.

2 Sieht der Vertrag vor, dass das Versicherungsunternehmen bestimmte Belege einfordern kann, so muss deren Beschaffung zumutbar sein.

UP begrüsst ausdrücklich die neue Regelung. Das Centre Patronal sieht ein Konfliktpotential bei der Frage der Erforderlichkeit. Nach economiesuisse soll eine Frist vorgesehen werden, innert welcher das Versicherungsunternehmen die erforderlichen Fragen unterbreiten muss. Gemäss Lausanne sollte das Versicherungsunternehmen bestimmen müssen, welche

Auskünfte wichtig sind.

Artikel 37 Veränderungsverbot

Solange der Schaden nicht ermittelt ist, dürfen Versicherungsnehmerinnen, Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens am bestehenden Zustand keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn, die Veränderung erfolgt zum Zweck der Schadenminderung oder im öffentlichen Interesse.

Nach ZH muss genauer umschrieben werden, wessen Mitwirkung bei der Schadenermittlung in welchem Umfang erforderlich ist. SIRM beantragt die Regelung zu ergänzen, dass beide Seiten bei der Ermittlung des Schadens mitwirken können. Zudem soll garantiert werden,

dass die Schadensaufnahme ohne ungebührliche Verzögerung an die Hand genommen wird. SVV beantragt die Aufnahme von Art. 68 Abs. 2 VVG in den neu begehrten Missbrauchsartikel.