Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 32 Teilbarkeit
1 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags ist die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt geschuldet.
2 Die ganze Prämie für die laufende Versicherungsperiode ist jedoch geschuldet:
a. im Fall eines Totalschadens: wenn das Versicherungsunternehmen zur Leistung verpflichtet ist;
b. im Fall eines Teilschadens: wenn die Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.
SBV, EKAF, Aids-Hilfe und BS beantragen die Aufnahme dieser Norm in den Katalog der zwingenden Normen. Für SVV liegt ein Versehen vor, dass diese Bestimmung nicht zwingender Natur ist.
4.1.4. 1. Titel / 4. Kapitel (Art. 34 – 44)
AR und BS beantragen die Bestimmung von Art. 22 VE-VVG wieder in die Vorlage aufzunehmen. BS empfiehlt zudem, den Begriff „befürchtetes Ereignis“ durch den Begriff „Versicherungsfall“ zu ersetzen. Centre Patronal hat Bedenken hinsichtlich der Systematik (Aufteilung von Obliegenheiten und der Rechtsfolgen bei Verletzung derselben).
BS und UP beantragen, dass der Artikel 28 VE-VVG wieder aufgenommen wird. Gemäss SVV sollen die ersten beiden Vermutungen von Art. 28 VE-VVG übernommen werden.
Artikel 34 Abwendung und Minderung des Schadens
1 Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten haben bei unmittelbar drohendem oder eingetretenem befürchteten Ereignis, soweit möglich und zumutbar, für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen.
2 Sie haben zumutbare Weisungen des Versicherungsunternehmens zu befolgen und solche einzuholen, wenn dies vertraglich vereinbart oder nach den Umständen erforderlich ist.
CVP lehnt die Regelung mit Blick auf den Ausdruck „unmittelbar drohendem befürchteten Ereignis“ ab. Für die Grüne Partei, FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf ist dieser Ausdruck ebenfalls wenig konkret. Der SVV und der SBV beantragen, dass die Bestimmung dispositiv auszugestalten sei. Eventuell sei gemäss SVV Art. 29 VVG ins neue Recht aufzunehmen. SVP fordert die Beibehaltung der heute geltenden Regelung. Gemäss BS soll der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte die Rettungsmassnahmen erst bei drohendem Versicherungsfall und nicht schon bei drohender versicherter Gefahr ergreifen müssen. ZH und Concordia begrüssen die neue Regelung. UP beantragt die Aufnahme einer Vermutung, dass Schaden verhindernde Massnahmen angemessen und ersatzpflichtig sind und es dem Versicherungsunternehmen obliegt, deren Unangemessenheit zu beweisen.