Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

5 Wird der Vertrag gekündigt, so hat das Versicherungsunternehmen in jedem Fall vom Zeitpunkt der Gefahrserhöhung bis zum Erlöschen des Vertrags Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung.

6 Zeigt die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer eine Gefahrserhöhung nicht an, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens und der Gefahrserhöhung verweigern oder kürzen.

SVV und Altenburger LTD legal + tax beantragen den Abs. 6 durch Art. 35 Abs. 5 VE-VVG zu ersetzen. Zudem soll neu nach SVV auch der Fall geregelt werden, dass die Gefahrserhöhung ohne Vorliegen eines Schadens oder einer Anzeige des Versicherungsnehmers durch das Versicherungsunternehmen festgestellt wurde. In einem solchen Fall brauche es ebenfalls ein Recht auf Kündigung bzw. auf Einforderung der erhöhten Prämie. SGV und AGVS beantragen, dass eine Gefahrserhöhung nur dann mitgeteilt werden muss, wenn diese ein gewisses Ausmass angenommen hat und vom Versicherungsnehmer auch als solche zu erkennen ist. Für FRC, acsi, Stiftung für Konsumentenschutz und kf ist es dem Versicherten nicht möglich, von sich aus allfällige Gefahrserhöhungen anzuzeigen. Vielmehr soll das Versicherungsunternehmen die Versicherten regelmässig auf Ihre Pflichten aufmerksam machen. Ausserdem soll, sofern Artikel 46 nicht aufgehoben werden sollte, eine Ausnahme für die Krankenzusatzversicherung vorgesehen werden.

Für die SP lässt sich die Pflicht zur Anzeige von Erhöhungen und Verminderungen der Gefahr höchstens bei Sachversicherungen teilweise rechtfertigen. Bei der Personenversicherung soll die Risikoabschätzung beim Abschluss des Vertrags ausschlaggebend bleiben. Die Grüne Partei ist ebenfalls der Ansicht, dass es nicht sinnvoll ist, vom Versicherungsnehmer zu verlangen, jede Gefahrserhöhung anzuzeigen. SGHVR fordert, dass Abs. 6 nach dem Muster des Art. 42 Abs. 5 E-VVG formuliert werden soll. Zudem soll aus Abs. 6 deutlich hervorgehen, dass nicht ein „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ vorgesehen ist. Zudem bestehe zur Regelung des Art. 18 Abs. 2 E-VVG ein Unterschied, welcher nicht begründet werde.

Integration Handicap beantragt, dass Personenversicherungen, welche die Risiken Krankheit, Unfall und Invalidität versichern, von Art. 46 ausgenommen werden. Für Aids-Hilfe ist die Frist von 4 Wochen im Sinne von Abs. 2 zu kurz. Pro Mente Sana fordert, dass die Krankentaggeldversicherung vom Geltungsbereich von Abs. 1, 2 und 6 auszunehmen sei. Gemäss KMU-Forum besteht zwischen Abs. 2 und Abs. 4 bezüglich dem Zeitpunkt der Prämienanpassung ein Widerspruch. Weiter werde in Abs. 3 die Kündigungsfrist nicht definiert. Die Frist in Abs. 4 von vier Wochen sei zu kurz, wobei folgende Regelung vorgeschlagen wird: Bei einer Mitteilung durch das Versicherungsunternehmen soll eine Frist von 6 Wochen gelten, bei einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer eine solche von zwei Wochen.

SAV begrüsst die neue Regelung. ZH begehrt, dass Abs. 6 mit Blick auf das Kausalitätserfordernis präzisiert werden soll. UP beantragt, dass bei Kündigung durch das Versicherungsunternehmen eine Frist von 3 Monaten vorgesehen wird.