Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 47 Verminderung der Gefahr
1 Bei einer Gefahrsverminderung ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen.
2 Lehnt das Versicherungsunternehmen eine Prämienreduktion ab oder ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden, so ist er berechtigt, den Vertrag innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens schriftlich zu kündigen.
3 Die Kündigung wie auch die Prämienreduktion werden jeweils auf einen Zeitpunkt von vier Wochen nach dem Zugang der Mitteilung bei der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer wirksam.
SVV und Altenburger LTD legal + tax beantragen die Streichung des Kündigungsrechtes von Abs. 1. TCS sieht ebenfalls die Streichung von Abs. 1 vor und begehrt zudem, an dessen Stelle Art. 23 VVG aufzunehmen. Gemäss Lausanne soll der Fristbeginn für die Prämienreduktion in Abs. 3 der Eintritt der Gefahrsverminderung sein.
Artikel 48 Kollektivvertrag
Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen und bezieht sich die Änderung der Gefahr nur auf einen Teil dieser Gegenstände oder Personen, so kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Versicherung für den übrigen Teil zu der tarifgemässen Prämie fortgesetzt wird.
SGV und Groupe Mutuel verlangen die Streichung dieser Norm. Für SVV und Santésuisse ist die aktuelle Regelung von Art. 31 VVG klarer.
Santésuisse und Concordia beantragen, dass die Bestimmung nicht anwendbar sei für die Kollektivtaggeldversicherung sowie die Zusatzversicherung zur sozialen Kranken-
versicherung.
Artikel 49 Prämienanpassungsklausel
1 Eine Anpassungsklausel, die das Versicherungsunternehmen ermächtigt, die Prämie einseitig zu erhöhen, kann nur für den Fall gültig vereinbart werden, dass die für die Prämienberechnung massgeblichen Verhältnisse sich nach Vertragsabschluss in einer Weise ändern, welche die vorgesehene Erhöhung rechtfertigen.
2 Macht das Versicherungsunternehmen von einer vereinbarten Anpassungsklausel
Gebrauch, so hat es dies der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer
schriftlich, begründet und unter Hinweis auf das Kündigungsrecht nach Absatz 3 mitzuteilen. Die Erhöhung tritt frühestens vier Wochen nach Zugang der Mitteilung in Kraft.
3 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag oder den von der Prämienerhöhung betroffenen Teil auf den Zeitpunkt zu kündigen, ab welchem die Prämienerhöhung gemäss Mitteilung des Versicherungsunternehmens wirksam würde.