Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 39 Fälligkeit und Verzug
1 Versicherungsleistungen werden mit Ablauf von vier Wochen fällig, nachdem die berechtigte Person ihren Anspruch hinreichend substanziiert und dem Versicherungsunternehmen die ihr zugänglichen Beweise genannt oder übergeben hat.
2 Das Versicherungsunternehmen gerät im Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistungen in Verzug.
Gemäss SVV und Groupe Mutuel muss das Versicherungsunternehmen im Besitz der erforderlichen Beweise sein, weshalb Abs. 1 entsprechend zu ändern ist. Zudem soll nach SVV, Groupe Mutuel und Visana das Versicherungsunternehmen erst durch eine Mahnung in Verzug geraten. Santésuisse und Concordia beantragen, dass in Abs. 1 die heute aktuelle Formulierung übernommen wird. Gemäss Assura entspricht die Frist von vier Wochen nicht der Realität.
Artikel 40 Abschlagszahlungen
1 Bestreitet das Versicherungsunternehmen seine Leistungspflicht nur dem Umfang nach, so kann die anspruchsberechtigte Person nach Ablauf der in Artikel 39 Absatz 1 genannten Frist Abschlagszahlungen bis zur Höhe des unbestrittenen Betrags verlangen.
2 Gleiches gilt, wenn nicht geklärt ist, wie die Versicherungsleistung auf mehrere Anspruchsberechtigte aufgeteilt werden soll.
SVV und SBV verlangen die Streichung von Abs. 2.
Artikel 41 Kosten für Schadenabwendung, -minderung und -ermittlung
1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens gemäss Artikel 34 sind vom Versicherungsunternehmen selbst dann zu übernehmen, wenn die Massnahmen erfolglos geblieben sind, sofern sie die Versicherungsnehmerin, der Versicherungsnehmer oder die anspruchsberechtigte Person für geboten halten durfte.
2 Das Versicherungsunternehmen hat die Aufwendungen für die Ermittlung und Feststellung des Schadens zu übernehmen.
3 Soweit in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 das Versicherungsunternehmen im Einzelfall Aufwendungen veranlasst hat, muss es sie auch dann übernehmen, wenn sie zusammen mit den übrigen Leistungen die Versicherungssumme übersteigen.
4 Ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistungen zu kürzen, so kann es die Kostenübernahme entsprechend reduzieren.
SVP fordert die Beibehaltung der heutigen aktuellen Regelung, welche die Deckungserweiterung der Schadensabwendungsmassnahmen ermöglicht, aber nicht obligatorisch erklärt. TCS beantragt im französischen Text den Ausdruck „prévention“ zu streichen. Gemäss SVV und santésuisse soll der Artikel dispositiv ausgestaltet werden. Eventuell soll die Haftpflichtbranche sowie in Abs. 1 die „Abwendungskosten“ aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden, respektive sei Abs. 1 mindestens dispositiv auszugestalten. Zudem soll Art. 31 Abs. 4