Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

2 Das Versicherungsunternehmen kann sich nicht auf die Vereinbarung berufen, wenn es die Police vor Bezahlung der ersten Prämie ausgehändigt hat.

SVV und SBV verlangen die Streichung von Abs. 2.

Artikel 28 Mitteilungen

1 Die Mitteilung, welche das Versicherungsunternehmen der Versicherungsnehmerin, dem Versicherungsnehmer oder der anspruchsberechtigten Person nach diesem Gesetz zu machen hat, sind gültig, wenn sie an die letzte ihm bekannt gegebene Adresse zugestellt werden.

2 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin, des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person gemacht werden kann, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt.

Für die Grüne Partei ist die Frist von sieben Tagen in Abs. 2 inakzeptabel. Entgegen den Äusserungen im erläuternden Bericht könne die Bestimmung, da halbzwingend, in den AVB zu Gunsten des Versicherungsnehmers abgeändert werden (Lausanne).

4.1.3. 1. Titel / 3. Kapitel (Art. 30 – 33) Artikel 31 Verzug

1 Voraussetzung und Folgen des Schuldnerverzugs bestimmen sich unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften nach dem Obligationenrecht.

2 Das Versicherungsunternehmen kann der Person, die mit der Prämienzahlung in Verzug ist, schriftlich:

a. eine Zahlungsfrist von mindestens vier Wochen ab Zugang der Mahnung gerechnet setzen; und

b. erklären, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist der Vertrag als aufgelöst gilt.

3 Für die Lebensversicherung bleiben Artikel 111 und 112 vorbehalten.

Santésuisse und Assura beantragen die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Für NE stellt sich die Frage, ob es keine Präzisierung mit Blick auf die Kündigung und damit die Versicherungsdeckung braucht. BE fordert, dass die Frist von vier Wochen auf zwei Wochen verkürzt wird.

TI befürwortet die neue Regelung. Ebenso die Concordia wobei Abs. 2 lit. b insofern präzisiert werden müsse, dass die Erklärung gleichzeitig mit der Nachfristansetzung erfolgt. Für Prof. Stöckli liegt der Schluss nahe, dass die halbzwingende Natur des Verzugsrechts rechtsgeschäftlichen Ergänzungen entgegensteht.