Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Nach SGHVR stellen sich diverse Fragen. Unklar sei, ob Abs. 5 ein „Alles-oder-Nichts-

Prinzip“ beinhaltet oder ob eher von einer teilweisen Leistungspflicht des Versicherers bei Teilkausalität ausgegangen werden könne. Zwischen Abs. 5 und Art. 18 Abs. 2 E-VVG bestehe ein Regelungsunterschied, wobei die Begründung hiefür nicht klar sei. Zudem soll in Erwägung gezogen werden, ob bei Abs. 2 und Abs. 5 für die Kürzung der Versicherungsleistungen unter Umständen weitere Kriterien berücksichtigt werden sollten. SGV und AGVS beantragen, dass Versicherungsunternehmen in denjenigen Fällen, in denen Versicherungsnehmer und Geschädigte nicht identisch sind, ihre Leistungen nur gegenüber dem Versicherungsnehmer kürzen oder ausschlagen können. Ausserdem beantragen beide, dass Leistungen der Haftpflichtversicherungen im Zusammenhang mit Arbeitgeberpflichten im Rahmen von Art. 75 ATSG nur bei vorsätzlichem Handeln des Versicherungsnehmers ausgeschlossen werden dürfen.

EDU fordert, dass eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Haftpflichtleistung nicht gekürzt werden dürfe. Zudem gelte es Art. 42 mit Art. 91 E-VVG zu koordinieren. BS beantragt anstelle von Abs. 3 die Regelung von Art. 32 Abs. 4 VE-VVG aufzunehmen. SAV und die

Ombudsfrau der Privatversicherung und der SUVA begrüssen ausdrücklich die Regelung von Abs. 4. SUVA beantragt, dass in Abs. 2 keine Leistungskürzung vorzusehen sei sondern der Rückgriff auf den Versicherungsnehmer. Ausserdem dürfe keine Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit vorgenommen werden, wenn diese Leistungsvoraussetzung sei, wie dies bei Art. 75 Abs. 2 ATSG der Fall sei. Abs. 3 könne ersatzlos gestrichen werden. Eventualiter sei Abs. 3 so zu ergänzen, dass bei Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit die ganze Leistung geschuldet sei. Bei Abs. 4 müsse sichergestellt werden, dass sich die Haftpflichtversicherung in Zukunft nicht nur auf die Organe, sondern auf sämtliche Arbeitnehmer erstrecken würde. Zudem müsse ein direktes Forderungsrecht vorgesehen werden. Bei Abs. 5 müsse den Sozialversicherungen und den Geschädigten ein direktes Forderungsrecht eingeräumt werden und trotz Obliegenheitsverletzung müsse der volle Schadenersatz vergütet werden.

Artikel 43 Erfüllungsort

Das Versicherungsunternehmen muss seine Verpflichtungen aus dem Vertrag am schweizerischen Wohnsitz der versicherten Person, der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers erfüllen. Bei ausländischem Wohnsitz gilt der Sitz des Versicherungsunternehmens als Erfüllungsort.

Für BL stellt sich die Frage, ob nicht auch andere vertraglich vereinbarte Orte zulässig sein sollten. SIRM verlangt mit Blick auf die Geschäftskunden, den letzten Satz zweckmässiger und den Bedürfnissen entsprechend zu formulieren. RA Hunziker verlangt eine Ergänzung für die Fälle des ausländischen Haftpflichtversicherers eines Schweizer Anspruchsberechtigten gegenüber den Geschädigten in der Schweiz.