Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 115 Informationspflicht bei Kollektivversicherungen
1 Bei Kollektivversicherungen in der Lebensversicherung ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Versicherten über den wesentlichen Inhalt des Vertrages sowie über dessen Änderung und Beendigung zu informieren.
2 Das Versicherungsunternehmen weist die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer schriftlich auf diese Pflicht hin und stellt ihr oder ihm die erforderlichen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
FDP.Die Liberalen lehnt die Regelung ab. Für VD und Lausanne ist die Norm mit Blick auf den Datenschutz heikel. Ausserdem gelte es nach VD, das Verhältnis zu Art. 73 E-VVG zu klären. SVV und SBV beantragen, Abs. 1 durch die Regelung von Art. 3 Abs. 3 VVG zu ersetzen.
Artikel 116 Geschlossene Bestände
1 Führt das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsbestand im wesentlichen keine Einzelverträge mehr zu (geschlossener Bestand), so haben die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer dieses Bestandes das Recht, anstelle des bisherigen einen möglichst gleichwertigen Vertrag aus einem offenen Bestand des Versicherungsunternehmens oder eines zur gleichen Gruppe gehörenden Versicherungsunternehmens abzuschliessen, sofern das Versicherungsunternehmen bzw. das Gruppenunternehmen einen entsprechenden offenen Bestand führt.
2 Das Versicherungsunternehmen hat die betroffenen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer unverzüglich über dieses Recht und über die Versicherungsdeckung zu informieren, die der offene Bestand aufweist.
3 Massgebend für die prämienmässige Einstufung beim Wechsel vom bisherigen zum neuen Vertrag sind Alter und Gesundheitszustand der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers beim Abschluss des bisherigen Vertrags.
BS und ZH begrüssen die Regelung. KPT begrüsst die Regelung im Grundsatze nach, verlangt aber die Präzisierung, dass ein geschlossener Bestand nur vorliegt, wenn der Versicherer aktiv dem Bestand keine neuen Versicherungsnehmer zuführt. Concordia beantragt,
Abs. 1 durch Art. 156 Abs. 1 AVO zu ersetzen. Zudem brauche es in Abs. 2 eine Klarstellung bezüglich des Zeitpunktes der Informationspflicht. Wenn sich ein Versicherer entscheidet, keine entsprechenden Versicherungsprodukte mehr zu verkaufen, stellt dieser Artikel nach Assura ein Problem dar. SVV, Groupe Mutuel und SGV beantragen die ersatzlose Streichung, wobei SVV zusätzlich die Streichung von Art. 156 AVO begehrt.
Artikel 117 Mitwirkende Ursachen
1 Ist vereinbart, dass der Anspruch auf Leistungen entfällt oder sich vermindert, wenn bestimmte Ursachen bei der versicherten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt haben, hat das Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen des Wegfalls oder der Minderung des Anspruchs nachzuweisen.