Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/108: Totalrevision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz) · 59 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 9 Gegenstand der Versicherung
1 Gegenstand der Versicherung ist ein wirtschaftliches Interesse der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers (Versicherung für eigene Rechnung) oder eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung).
2 Sie kann sich auf die Person, auf Sachen oder auf das übrige Vermögen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers (Eigenversicherung) oder einer Drittperson (Fremdversicherung) beziehen.
3 Es wird vermutet, dass eine Versicherung für Rechnung der versicherten Person abgeschlossen wird.
Der SVV begehrt eine Klarstellung von Abs. 3. Im Rahmen der Vermutung soll explizit erwähnt werden, dass Lebensversicherungen für eigene Rechnung abgeschlossen werden.
Artikel 10 Anspruchsberechtigte und Dritte
1 Der Anspruch auf Versicherungsleistungen steht der Person zu, für deren Rechnung der Vertrag abgeschlossen worden ist. Abweichende Vereinbarungen in der Kranken- und Unfallversicherung bedürfen der Zustimmung der versicherten Person.
2 In der kollektiven Kranken- und Unfallversicherung sowie bei besonderer gesetzlicher Anordnung darf der direkte Anspruch der versicherten Person nicht wegbedungen werden.
3 Bei der Versicherung für fremde Rechnung kann das Versicherungsunternehmen Einreden, die ihm gegen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer zustehen, auch gegenüber der Drittperson erheben.
4 Die Versicherung auf den Tod einer anderen Person bedarf deren schriftlicher Zustimmung.
Der SVV schlägt vor, dass in der Lebensversicherung die Einreden auch gegenüber der begünstigten Person erhoben werden dürfen (Abs. 3). Gemäss SP, SGB und KV muss die heutige Regelung (Art. 17 VVG) beibehalten werden. Die subsidiäre Prämienzahlungspflicht von Art. 18 VVG kann aufrechterhalten bleiben, sofern sie sich nur auf zukünftige Prämienanteile der versicherten Arbeitnehmer erstreckt. Travail.Suisse fordert, dass die Verrechnung von Schadenzahlungen mit ausstehenden Prämienforderungen wie bis anhin unzulässig bleiben muss.
Integration Handicap begrüsst einerseits Abs. 2 und beantragt andererseits die Streichung von Abs. 3. Lausanne sieht in Abs. 3 eine Verletzung der Ziele dieser Revision, nämlich den Schutz der Versicherten.