Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten

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Menschenwürde

Freilich kann diese reproduktive Autonomie nicht bedeuten, dass diejenige Person, die selbst als Resultat der Reproduktion lebt, nämlich das Kind, gänzlich schrankenloser Verfügungsgewalt unterworfen wäre. Die Kernfrage der ganzen Problematik lautet deshalb hier, ob es überhaupt statthaft sein kann, eine Selektionsentscheidung und damit ein solches ‹Qualitätsurteil› über die Nachkommen zu fällen, das überdies auch auf einer Fehldiagnose gegründet sein kann. Diese Frage aber hängt entscheidend von dem moralischen Status ab, der dem Embryo in vitro zugesprochen wird. Einzelne Religionen, namentlich die katholische Kirche, bestehen an dieser Stelle darauf, jeden menschlichen Organismus von der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle an wie Personen nach ihrer Geburt zu behandeln.49 Demnach kann der absolute Wert des Lebens eines genetisch belasteten Embryos in keinem Fall, sowenig wie das irgendeines gesunden erwachsenen Menschen, gegen andere Interessen aufgewogen werden. Jede Auswahl von Embryonen wäre demnach aus ethischer Sicht unvereinbar mit der Garantie der Menschwürde und dem damit bezeichneten Verbot, ein Werturteil über einen Menschen zu fällen. Insofern ist festzustellen, dass jede Regelung, die die PID unter welchen Bedingungen auch immer zulässt, jedenfalls impliziert, dass dem Embryo in vitro keine uneingeschränkte Menschenwürde zugesprochen werden soll. Zugleich besteht aber gleichermassen Konsens, dass Embryonen nicht als blosse Sachen zu behandeln sind, sondern einen intrinsischen Schutzanspruch geniessen. Unter welchem Mass an Schutz genau allerdings ein Embryo in vitro stehen soll, das heisst welche Handlungen in Bezug auf Embryonen in vitro konkret vertretbar sein sollen und welche nicht, ist die entscheidende Frage, auf deren Antwort die Regelung der PID beruhen muss. Und das bedeutet für die gesetzliche Regelung: welche Indikationen können die Anwendung einer PID und die Verwerfung positiv diagnostizierter Embryonen ethisch legitimieren?

Sozialethik

Andererseits ist im Hinblick auf die ebenso grundlegende Frage nach dem Handlungsspielraum der Eltern festzustellen, dass Elternschaft nicht allein in Begriffen autonomer Entscheidung definiert werden kann. Vielmehr impliziert diese Rolle gleichermassen Verantwortung, Fürsorge und Achtung für die wachsende, eigene Persönlichkeit des Kindes, die im Konfliktfall von jeher auch dem Schutz der Allgemeinheit untersteht. Darüber hinaus beruht die reproduktive Autonomie der Eltern und die Entscheidung, die sie treffen, auch auf den gesellschaftlichen Lebensbedingungen und sie wirkt auf diese zurück. Das betrifft zum einen die konkreten Voraussetzungen des Konfliktes selbst. Wie gross etwa die Belastung tatsächlich ist, die von der Krankheit des Kindes ausgeht, wird sehr stark von den verfügbaren Ressourcen der Eltern beeinflusst sowie davon, ob und wie viel Unterstützung sie erhalten. Zum anderen aber ist in einem grundlegenderen Sinn Fortpflanzung nicht nur eine Angelegenheit isolierter Individuen, vielmehr reproduziert sich darin zugleich auch die Gesellschaft als ganze, weshalb sie dem Fortpflanzungsgeschehen auch nicht schlechthin gleichgültig gegenüberstehen kann. So spiegeln sich in den Haltungen zu Fragen der Elternschaft und Kindheit, aber

49 Vgl. die Enzyklika Evangelium vitae Johannes Pauls II. vom 19. März 1995 unter http://www.vatican.va/holy_father/john_paul_ii/encyclicals/documents/hf_jpii_enc_25031995_evangelium-vitae_ge.html (14.01.2008), seither immer wieder bekräftigt.