Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/14: Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes (Präimplantationsdiagnostik) · 74 Seiten
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Das Gesetz schreibt vor, dass die PID nur durchgeführt werden darf, wenn ein die gesetzlichen Anforderungen erfüllender Arzt bezeugt, dass das betroffene Paar – gestützt auf die familiäre Situation – mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Kind zur Welt bringen würde, welches von einer besonders schweren und zum Zeitpunkt der Diagnose unheilbaren genetischen Erkrankung betroffen wäre. Der Gesetzgeber bestimmt dabei nicht näher, was unter einer solchen Erkrankung zu verstehen ist, so dass es den Zentren überlassen bleibt, dieses Kriterium zu konkretisieren. Des Weiteren ist die PID nur erlaubt, wenn entweder bei einem Elternteil selbst oder (im Falle einer schwer behindernden Krankheit, die erst später ausbricht und die Lebenserwartung vorzeitig beeinträchtigt) bei einem unmittelbaren Vorfahren die für die Krankheit verantwortliche Anomalie im Voraus und eindeutig festgestellt wurde. Diese Formulierung lässt es zu, dass Paare, die wissen, dass in ihrer Familie eine bestimmte spät manifestierende genetische Belastung vorliegt, eine PID durchführen können, ohne erfahren zu müssen, ob sie selber Träger sind. Nur in Ausnahmefällen (d.h. abhängig von einer Einzelfallbewilligung der zuständigen nationalen Behörde) und vorläufig nur versuchsweise erlaubt das Gesetz die PID mit dem Ziel der HLA-Typisierung, um später für die Therapie eines bereits geborenen, kranken Kindes Blutstammzellen zur Verfügung zu haben. Nicht erlaubt ist hingegen das genetische Screening der zu transferierenden Embryonen auf spontan entstandene Aneuploidien, beispielsweise bei Frauen ab 35 Jahren.
In Frankreich wird die PID in drei Zentren durchgeführt (Paris, Montpellier und Strassburg, jeweils angegliedert an Universitätskliniken). Die Zentren bieten alle einen Grundstock an durchgeführten Diagnosen, neben welchem jedes Zentrum seine eigenen Spezialitäten anbietet. Die betroffenen Paare werden in diesen Fällen dem entsprechenden Zentrum zugewiesen.
- Niederlande: Die holländische Regelung zur PID basiert einerseits auf dem Embryogesetz («embryo wet») aus dem Jahr 2002, anderseits auf einzelnen Erlassen niedrigerer Stufe (u.a. Planungsbeschluss zur IVF aus dem Jahr 2000 sowie Planungsbeschluss zu klinisch-genetischen Untersuchungen und Beratung bei Erbkrankheiten aus dem Jahr 2003). Die Planungsbeschlüsse stützen sich auf das Gesetz über besondere medizinische Verrichtungen aus dem Jahr 1997.
Das Embryogesetz enthält unter anderem Verbote zu Vorgängen wie Klon-, Hybriden- und Chimärenbildung, und es verbietet die Auswahl von Embryonen gestützt auf deren Geschlecht («social sexing»), ausser wenn dadurch die Weitergabe einer schweren geschlechtsgebundenen Erbkrankheit verhindert wird.
Das Gesetz über besondere medizinische Verrichtungen ermächtigt den Staat, spezialisierte medizinische Tätigkeiten nur in einer eingeschränkten Anzahl Zentren zu bewilligen. Der ausführende Planungsbeschluss zu den klinisch-genetischen Untersuchungen hält fest, dass zunächst nur ein Zentrum (Maastricht) die PID durchführen und dass maximal eine weitere Bewilligung erteilt werden darf.
Der Planungsbeschluss zu klinisch-genetischen Untersuchungen hält mit Blick auf die Indikationen fest, dass eine PID grundsätzlich dann indiziert