Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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seits partizipiert die Schweiz nicht am oben erwähnten Zulassungsverfahren und andererseits würde dies für sie zu einer Verzögerung bei der Umsetzung der aus den pädiatrischen Studien gewonnen Erkenntnisse führen.
Art. 140p (neu)
Die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats wird, wie das Zertifikat (vgl. Art. 140g PatG) und das Patent (vgl. Art. 60 Abs. 1 PatG), vom Institut durch Eintragung im Patentregister genehmigt.
Art. 140q (neu)
An dieser Stelle wird die gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer Verlängerungsgebühr geschaffen. Die Regelung steht im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009.
Art. 140r (neu)
Die Bestimmung gibt dem Institut die Berechtigung, die gewährte Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats wieder aufzuheben, wenn diese entweder bereits im Widerspruch zu Artikel 140n PatG gewährt wurde (ursprüngliche Fehlerhaftigkeit) oder wenn sie Artikel 140n PatG nachträglich widerspricht (nachträgliche Fehlerhaftigkeit). Es kann von Amtes wegen tätig werden oder auf entsprechendes Gesuch hin (vgl. Abs. 2).
Der Rechtsanspruch auf Behandlung eines Antrags einer Drittperson wird in Absatz 2 formalisiert, so dass sich die Frage nicht stellt, in wieweit ein solcher Anspruch überhaupt besteht. Es handelt sich damit um ein förmliches Rechtsmittel.
Art. 140s (neu)
Im Interesse der Flexibilität sollen auf Gesetzesstufe nur die Grundzüge geregelt werden, während Einzelheiten insbesondere des Verfahrens und der erforderlichen Veröffentlichungen auf Verordnungsstufe geregelt werden sollen. Absatz l gibt die Ermächtigung dazu.
Der Bundesrat wird sich am Regelungsgehalt von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 orientieren (Abs. 2).
Art. 140t (neu)
Analog zu Artikel 140a Absatz 3 soll an dieser Stelle der Begriff «Wirkstoff» für den Bereich der Pflanzenschutzmittel ebenfalls definiert werden. Dabei wurde die Definition gemäss der entsprechenden EG-Verordnung147 übernommen.
147 Verordnung (EG) Nr. 1610/96.