Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten

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Ärztinnen und Ärzte als Leistungserbringer, die kantonal zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sind, indirekt Bezug auf die oben erwähnte Bestimmung des Krankenversicherungsgesetzes (Art. 37 Abs. 3 KVG). Aufgrund des neuen heilmittelrechtlichen Regelung der Selbstdispensation durch Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen alle diese vergütungsrechtlichen Bestimmungen, welche selbstdispensierende Ärztinnen und Ärzte als Leistungserbringer zulassen, angepasst werden.

Das Betäubungsmittelgesetz nimmt ebenfalls Bezug auf die kantonalen Bestimmungen über die Selbstdispensation, wenn es sich bei der Abgabe von Betäubungsmitteln um Arzneimittel im Sinne der Heilmittelgesetzgebung handelt. Dieser Bezug muss durch den Vorbehalt der neuen Bundesregelung betreffend die Selbstdispensation ersetzt werden.

3 Auswirkungen

Nachfolgend werden die wesentlichen Auswirkungen der Vorlage skizziert. Einzelne Punkte der vorliegenden Revision berühren Themen, die politisch umstritten sind (wie etwa die vereinfachte Zulassung von Komplementärarzneimitteln oder die Regelung der geldwerten Vorteile). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vernehmlassung und des darauf folgenden Richtungsentscheids des Bundesrates ist im Hinblick auf die Botschaft eine vertiefte Regulierungsfolgeabschätzung vorgesehen. Dabei sollen insbesondere die volkswirtschaftlichen Auswirkungen systematisch und bei ausgewählten Massnahmen vertieft untersucht werden.

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Im Allgemeinen

Zur Anpassung des Instituts an die 28 Leitsätze der Corporate Governance wurden bereits Massnahmen umgesetzt, welche beim Bund zu folgenden Änderungen geführt haben:

- Übergang der Kontrollfunktion gegenüber dem Institut vom BAG an das Generalsekretariat des EDI (GS EDI). Das GS EDI nimmt diese neue Funktion bereits seit dem 1. Januar 2007 wahr, als eine interne Umstrukturierung ohne Schaffung von zusätzlichen Stellen vorgenommen wurde. Damit das GS EDI diese zusätzliche Aufgabe übernehmen kann, finanzieren das BAG zwei Drittel und das Institut einen Drittel einer 30-Prozent-Stelle;

- Genehmigung des neuen Leistungsauftrags 2007-2010 (Ende 2006), der die Produkte des Instituts und deren Finanzierungsart festlegt (Bundesbeiträge, Gebühren, Abgaben) und eine Verringerung des Bundesbeitrags um 4% vorsieht;

Die vorliegende Revision des Heilmittelgesetzes hat nun folgende weitere Anpassungen zur Folge:

- Ausbau der Autonomie des Instituts, vor allem durch eine Konsolidierung der Zuständigkeiten des Institutsrates. Diese verschiedenen Anpassungen erfordern keine zusätzlichen personellen Ressourcen;