Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten

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Art. 149 (neu)

Die Übergangsregelung entspricht Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009. Den Inhabern eines Zertifikats soll es während einer Übergangszeit möglich sein, das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats auch später als zwei Jahre vor Ablauf des Zertifikats zu stellen.

2. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937148

Art. 102 Abs. 2 StGB

Die Erweiterung des Straftatenkatalogs bei der parallelen (konkurrierenden, primären) Unternehmenshaftung mit Artikel 57a Absatz 1 HMG soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Verstösse gegen dieses Vorteilsverbot erfahrungsgemäss im Interesse und mit Billigung der beteiligten Unternehmen begangen werden oder auf unterlassene bzw. ungenügende organisatorische Vorkehren dieser Unternehmen zurückzuführen sind, solche Verstösse zu verhindern. Dementsprechend figurieren die aktiven Korruptionsdelikte des Strafgesetzbuchs (Art. 322ter, 322quinquies und 322septies StGB) und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb149 (Art. 4a Abs. 1 Bst. a UWG) bereits heute im Straftatenkatalog von Art. 102 Abs. 2 StGB.

Als Unternehmen im Sinne von Artikel 102 Absatz 2 StGB gelten juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (letztere mit Ausnahme der Gebietskörperschaften) sowie Gesellschaften und Einzelfirmen (vgl. Art. 102 Abs. 4 StGB). Dieser Begriff des «Unternehmens« («entreprise», «impresa») ist demnach weitestgehend deckungsgleich mit demjenigen der «Organisation» im Sinne des Artikels 57a HMG bzw. demjenigen des «Geschäftsbetriebs («entreprise», «azienda») im neu vorgeschlagenen Artikel 89 HMG (welcher auf die Sachüberschrift zu Artikel 6 VStrR verweist).

3. Bundesgesetz vom 18. März 1994150 über die Krankenversicherung

Art. 37 Abs. 3

Das Krankenversicherungsgesetz regelt, dass die Kantone bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Ärztinnen und Ärzte den zugelassenen Apothekerinnen und Apothekern gleichgestellt sind, Arzneimittel gleichermassen abgeben dürfen und damit als Leistungserbringer zugelassen sind. Aufgrund der neuen heilmittelrechtlichen Regelung der Selbstdispensation durch Ärztinnen und Ärzte, Tierärztinnen und Tierärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte ist diese Bestimmung anzupassen (siehe auch Ziffer 4.).

148 SR 311.0

149 SR 241

150 SR 832.10