Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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Versichertengemeinschaft zugute kommen, indem sie der Gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 KVG überwiesen werden und so zur Deckung von bei der Durchführung der Krankenversicherung anfallenden Kosten dienen. Die Verwaltung dieser Gelder wird der Gemeinsamen Einrichtung übertragen. Der Bundesrat bestimmt über die Verwendung dieser Gelder. Diese Regelung wurde bereits im Jahr 2000 auf freiwilliger Basis eingeführt und ein Fonds errichtet sowie ein Konto eröffnet. Bisher gab es jedoch nur zwei Einzahlungen (beide Male vom gleichen Leistungserbringer) auf dieses Konto.
Es besteht daher ein eigentliches Vollzugsdefizit, da die Versicherer kaum gegen Leistungserbringer vorgehen, die Artikel 56 Absatz 3 nicht einhalten. Vorzuschlagen ist daher, dass − soweit es um die Weitergabe direkter oder indirekter Vergünstigungen bei der Lieferung von Heilmitteln (gemäss Wortlaut von Art. 56 Abs. 3 Bst. b KVG: «Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände») geht − sowohl den Vollzug wie die Strafeverfolgung auf Ebene des Bundes anzusiedeln und damit eine Übereinstimmung mit dem Vollzug von Artikel 57a-57c HMG zu erreichen. Damit wird einerseits der Vollzug dieser Pflichten an auf eine Verwaltungseinheit konzentriert und andererseits der Vollzug im Bereich des KVG generell auf Ebene des Bundes konzentriert, was die Durchsetzbarkeit des Regelwerks vereinfachen sollte.
Entsprechend ist ein neuer Artikel 82a zu schaffen, der dem Bundesamt die Kompetenz zur Kontrolle des Vollzugs von Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b KVG überträgt. Diese Zusammenfassung erfolgt indessen nur, soweit die Produkte auch von den entsprechenden Bestimmungen des Heilmittelrechts erfasst werden. Werden die Produkte von den Bestimmungen bezüglich geldwerte Vorteile im Heilmittelrecht nicht betroffen, so ist gestützt auf das KVG dennoch eine Weitergabepflicht zu statuieren. Um die Strafverfolgung durch den Bund zu ermöglichen, ist Artikel 92 mit einem zweiten Absatz zu ergänzen, der in Abweichung von Artikel 79 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000152 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) dem Bundesamt die Strafverfolgung bei Widerhandlungen gegen Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b ermöglicht.
4. Anpassungen weiterer Bundesgesetze - Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951153 (BetmG) - Bundesgesetz vom 19. Juni 1959154 über die Invalidenversicherung (IVG) - Bundesgesetz vom 20. März 1981155 über die Unfallversicherung (UVG) - Bundesgesetz vom 19. Juni 1992156 über die Militärversicherung (MVG)
Die Bundesgesetze über die Invalidenversicherung, die Unfallversicherung und die Militärversicherung nehmen bezüglich den Voraussetzungen für die Zulassung von
152 SR 830.1
153 SR 812.121; die Änderungen basieren auf dem geltenden Recht (wird nach Inkrafttreten an die entsprechenden Bestimmungen der in der Volksabstimmung vom 30.11.2008 angenommenen Änderung vom 20. März 2008 [BBl 2008 2269] angepasst).
154 SR 831.20
155 SR 832.20
156 SR 833.1