Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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Das Verbot der ärztlichen Medikamentenabgabe greift in den bisherigen Regelungsbereich der Kantone ein und transferiert diese Kompetenz zum Bund. Trotz Verbot ist die Versorgung in den Kantonen in Notfällen oder bei Hausbesuchen weiterhin gewährleistet ist.
In Kantonen mit bestehender Selbstdispensation ist die Apothekendichte gering. So existieren im Kanton Nidwalden auf 100'000 Einwohner lediglich fünf Apotheken gegenüber rund 55 im Tessin, wo die Selbstdispensation untersagt ist. Das Verbot der Selbstdispensation bedingt die Nutzung anderer Versorgungsmöglichkeiten für die Bevölkerung. Kurzfristig werden bestehende Apotheken und Versandapotheken die Versorgung sicherstellen. Aufgrund von Erfahrungen aus umliegenden Ländern (Deutschland) kann davon ausgegangen werden, dass die bestehenden Apotheken ihre Dienstleistungen ausbauen um die Versorgung sicherzustellen (Hauslieferung, längere Öffnungszeiten). Versandapotheken garantieren zudem eine flächendeckende Versorgung der ganzen Schweiz. Gleichzeitig besteht ein Anreiz, neue Apotheken zu eröffnen, was sich längerfristig positiv auf die Zugänglichkeit für Patientinnen und Patienten auswirken dürfte. Durch ein ausreichendes Netz öffentlicher Apotheken ermöglicht der Bevölkerung einfachen Zugang zu Arzneimitteln, die nicht der Verschreibungspflicht unterstehen.
Sollte die Versorgung wider Erwarten nicht gewährleistet sein, sind Direktzahlungen in Form von Betriebsbeiträgen volkswirtschaftlich effizienter als eine flächendeckende Subventionierung durch das Prämiensystem der OKP.
3.3 Volkswirtschaftliche und andere Auswirkungen
3.3.1 Pharma- und Medizinprodukteindustrie
Die Pharmaindustrie sieht sich im Bereich der Kinderarzneimittel einerseits zusätzlichen Verpflichtungen bzw. erhöhten Anforderungen und demzufolge vermehrtem Aufwand gegenüber, andererseits wird die Entwicklung nach pädiatrischen Prüfkonzepten durch z.B. einen erweiterten Unterlagenschutz oder eine Verlängerung von ergänzenden Schutzzertifikaten «entschädigt».
Die vorgeschlagenen, stark erleichterten Verfahren im Bereich der Zulassung von Arzneimitteln ohne Indikation haben zur Folge, dass die im Bereich der traditionellen Arzneimittelherstellung dominierenden KMU vom Nachweis der Wirksamkeit ihrer Präparate teilweise entbunden und damit finanziell entlastet werden. Diese Zulassungen erfolgen zwar immer noch risikobasiert (Fokussierung auf die Aspekte der Qualität und Unbedenklichkeit aufgrund der bisherigen traditionellen Stoffe unter Ausklammerung der – meist traditionell postulierten – Wirksamkeit), die gewährten Erleichterungen sind aber bedeutend weitreichender als international (insbesondere in der EG) üblich. Daher ist zu erwarten, dass die entsprechend zugelassenen Präparate nicht oder nur mit Schwierigkeiten exportiert werden können.
Die Anpassungen im Bereich des Unterlagenschutzes bringen eine gewisse Verringerung des Schutzes für Originalhersteller mit sich. Demgegenüber verbessert sich die Situation für Generikahersteller, da diese unter Umständen ihre Gesuche früher einreichen und somit früher in Verkehr bringen können.
Die Pharmaindustrie ist neu gesetzlich verpflichtet, bei der Erfüllung Ihrer Meldepflichten sich an die Regeln der Good Vigilance Practice (Art. 59 Abs. 5) zu halten