Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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einer Anpassung des Heilmittelrechts Transparenz zu schaffen und gleichzeitig das zulässige Ausmass von Rabatten, die im Rahmen der Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten gewährt werden, zu klären. Weiter soll mit einer Anpassung des Krankenversicherungsgesetzes die Unabhängigkeit von Verschreibung und Abgabe von Medikamenten sichergestellt werden (Motion CVP-Fraktion [05.3016], Unabhängigkeit von Verschreibung und Abgabe von Medikamenten).
Eine vom BAG in Auftrag gegebene Studie zu den Regulierungsfolgen von Artikel 33 HMG (Infras-Studie)12 zeigt, wie komplex das Thema der geldwerten Vorteile ist und wie unterschiedlich die Problematik und die Lösungsvarianten von Politik und Rechtsunterworfenen beurteilt werden. Unterschiedlich wird auch das Ausmass der geldwerten Vorteile eingeschätzt. Es fehlen aggregierte Daten zu den geldwerten Vorteilen. Dennoch können aufgrund der Analysen einige strukturelle Probleme identifiziert werden wie beispielsweise die Koppelung von Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln bei der ärztlichen Medikamentenabgabe, die mengenausweitende Wirkung von Naturalrabatten, die nicht risikogerechte Belastung des Vollzugs durch Fälle, in denen geldwerte Vorteile für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Abgabekategorien C bis E) gewährt wurden, sowie die fehlende Durchschlagskraft des Vollzugs.
Um die Regulierung zu optimieren und den Vollzug effizienter und effektiver zu gestalten, wird ein Massnahmenbündel vorgeschlagen: Stärkung der Transparenz, Verbot der ärztlichen Medikamentenabgabe im ambulanten Bereich sowie von Naturalrabatten, Ausweitung des Vorteilsverbotes auf gewisse Medizinprodukte bei gleichzeitiger Beschränkung auf die verschreibungspflichtigen Arzneimittel, Verschärfung der Strafbestimmung und Angleichung an das neue Sanktionensystem des Strafgesetzbuchs sowie die Bündelung des Vollzugs beim BAG.
Abgabe von Arzneimitteln
Das Institut teilt bei der Zulassung die Arzneimittel nach Gefährdungspotenzial in verschiedene Abgabekategorien ein. Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen werden grundsätzlich zuerst der Verschreibungspflicht unterstellt. Liegt genügend Erfahrung mit dem Präparat vor, hat die Zulassungsinhaberin die Möglichkeit, ein Gesuch zur Umteilung des Präparates in die Selbstmedikation zu stellen.
Da die Entlassung von Präparaten aus der Verschreibungspflicht in die Selbstmedikation in der Regel auf Gesuch hin erfolgt, hat die Zulassungsinhaberin Einfluss darauf, ob ihr Präparat umgeteilt wird. Dabei können auch wirtschaftliche Überlegungen ein entsprechendes Gesuch beeinflussen.
Die bestehenden Regelungen des Heilmittelgesetzes erschweren nach Ansicht des Parlaments die Selbstmedikation unnötig13. Eine Anpassung der Vorschriften betreffend die Einteilung, Umteilung und Abgabe von Arzneimitteln ist deshalb angezeigt.
Vor allem Deutschschweizer Kantone erlauben den Ärztinnen und Ärzten, unter bestimmten Voraussetzungen Arzneimittel ausserhalb von Notfällen oder Hausbesuchen direkt in der Praxis abzugeben. In der französischen und italienischen Schweiz
12 Infras «Abschätzung der Regulierungsfolgen von Artikel 33 HMG und mögliche Lösungsansätze», 2009, im Auftrag des BAG.
13 Vgl. Mo. SGK-N (07.3290), Neue Regelung der Selbstmedikation sowie Pa.Iv. Borer (05.410), Einheitliche Regelung der Selbstmedikation.