Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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ist diese Medikamentenabgabe durch Ärztinnen und Ärzte (so genannte Selbstdispensation, SD) verboten bzw. stark eingeschränkt. Dieser Sonderfall im europäischen Kontext wurde lange Zeit mit der Versorgung der Bevölkerung begründet. Dieser Vorteil hat sich in Zeiten des Versandhandels von Medikamenten, der Betreuung von älteren und gebrechlichen Menschen durch spitalexterne Dienste und der erhöhten Mobilität der arbeitstätigen Bevölkerung stark relativiert.
Mit Blick auf die Anreizwirkung und die Mengenentwicklung ist daher ein erheblicher Nachteil der ärztlichen Arzneimittelabgabe in den Vordergrund gerückt: der Interessenkonflikt für die Ärztin oder den Arzt. Einerseits legen diese die Therapie fest und bestimmen mit der Verordnung von Arzneimitteln auch die Nachfrage der Patientin nach einem bestimmten Präparat. Anderseits erzielen sie gleichzeitig ein (teilweise erhebliches) Einkommen aus dem Verkauf von Arzneimitteln. Aufgrund der Erfahrung im Ausland und der wissenschaftlichen Literatur ist davon auszugehen, dass die Koppelung von Verschreibung- und Abgabekompetenz zusammen mit dem Erzielen von Einkommen zu einer Mengenausweitung und zu einer Gefährdung der Arzneimittelsicherheit führen kann.
Die Vorlage schlägt daher als Teil der Massnahmen zur Regelung der geldwerten Vorteile ein Verbot der ärztlichen Arzneimittelabgabe im ambulanten Bereich vor, wobei die Anwendung im Rahmen der (tier)ärztlichen Behandlung sowie, bei Haus- und Hofbesuchen weiterhin möglich ist. Zudem soll es den Kantonen möglich sein, Ärztinnen und Ärzten die Abgabe von Arzneimitteln zu erlauben, sofern der Zugang zu einer öffentlichen Apotheke nicht gewährleistet ist. Als flankierende Massnahme zum Verbot der Selbstdispensation soll der Vertriebsanteil bei SL-Medikamenten reduziert werden.
Good Corporate Governance
Das Institut ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig; es verfügt über eine eigene Finanzierung und führt eine eigene Rechnung. Zudem ist es im Handelsregister eingetragen14. Im 4-Kreise-Verwaltungsmodell wird das Institut dem 3. Kreis zugeordnet.
Der am 13. September 2006 vom Bundesrat verabschiedete Corporate-Governance-Bericht bestimmt mittels Leitsätzen, wie unter anderem 3.-Kreis-Organisationen zu steuern sind.
Im Rahmen des Leistungsauftrags 2002-2006 des Bundesrates an das Institut wurden verschiedene Fehlsteuerungen identifiziert. Im Leistungsauftrag 2007-2010 wurden diejenigen eliminiert, die keiner Änderungen des Heilmittelrechts bedurften. Gleichzeitig hat der Bundesrat beschlossen, die übrigen Anpassungen im Rahmen der vorliegenden ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) anzugehen.
Arzneimittelinformation
Der Arzneimittelinformation kommt ein hoher Stellenwert beim sachgerechten Einsatz von Arzneimitteln zu. Dies betrifft zum einen die präparatespezifischen Informationen zuhanden der Fachperson und der Patientin oder des Patienten bzw. der Tierhalterin oder des Tierhalters. Zum anderen betrifft dies die Sammlung dieser
14 Die Mitglieder des Institutsrates und der Direktion sind dort ebenfalls aufgeführt.