Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten

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Art. 7 Abs. 1

Da die Erteilung einer Bewilligung immer mit der Überprüfung der GMP72- Konformität der Herstellung einhergeht, muss auch bei pharmazeutischen Hilfsstoffen, die eine Herstellungsbewilligung benötigen, gefordert werden, dass deren Herstellung nach GMP erfolgt.

Art. 8 Grundsatz des Inverkehrbringens

Neben den Anforderungen der Pharmakopöe sollen auch die Anforderungen anderer, vom Institut anerkannten Arzneibücher für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und pharmazeutischer Hilfsstoffe massgebend sein. Artikel 8 muss demzufolge ergänzt werden, da es sich bei den durch das Institut zu erlassenden Normen um gesetzesvertretende Normen handelt und daher nicht gestützt auf die Delegationsnorm in Artikel 82 Absatz 2 erlassen werden können. Die Anpassung ergibt sich aufgrund des im Oktober 2006 in Kraft getretenen 2. Pakets der Institutsrats-Verordnungen (vgl. Art. 3 der Verordnung vom 22. Juni 2006 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Komplementär- und Phytoarzneimitteln [Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung, KPAV]73 in Verbindung mit Art. 1a und Anhang der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über den Erlass der Pharmakopöe und die Anerkennung von Arzneibüchern74).

Art. 9 Abs. 2 Bst. b, 2bis-2quater(neu) und 4

zu Abs. 2 Bst. b

Die vorgeschlagene Anpassung des französischen und italienischen Textes ist lediglich redaktioneller Natur.

zu Abs. 2bis

In diesem Absatz wird lediglich präzisiert, dass es sich bei der Herstellung von Arzneimitteln nach Absatz 2 Buchstaben a–cbis um eine so genannte Lohnherstellung handelt.

zu Abs. 2ter

Dieser Absatz wurde am 13. Juni 200875 vom Parlament beschlossen und gibt dem Bundesrat die Kompetenz, qualitative und quantitative Kriterien für die nach Absatz 2 Buchstaben a–cbis und Absatz 2bis hergestellten Arzneimittel festzulegen. Aus gesetzessystematischen Gründen wird diese Regelung in einen neuen Absatz 2quater übergeführt.

Die neu in Absatz 2ter eingefügte Bestimmung ermöglicht die Nischenproduktion in Eigeninitiative durch eine auf die Herstellung von Arzneimitteln (nach Art. 9 Abs. 2 Bst. b und c HMG) spezialisierte Firma. Diese darf ein solches Arzneimittel an

72Good Manufacturing Practices (= Gute Herstellungspraxis).

73 SR 812.212.24

74 SR 812.214.11

75 BBl 2008 5251; diese im Rahmen der 1. Etappe der HMG-Revision beschlossenen Bestimmungen werden voraussichtlich Ende 2009 in Kraft gesetzt.