Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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Bundesrat beispielsweise die Dauer der Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung der Daten zu regeln (Bst. b und c).
Schliesslich ist daran zu erinnern, dass wann immer bei einer Bearbeitung von Daten auch Personendaten bearbeitet werden oder bearbeitet werden können, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten sind.
Art. 63 Abs. 3 (neu)
Nach geltendem Recht sehen die Absätze 1 und 2 die gegenseitige Bekanntgabe von Daten unter den für den Vollzug des Heilmittelgesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone vor, soweit dies für den Vollzug des Heilmittelgesetzes erforderlich ist. Aufgrund dieser Bestimmung ist es der dem Institut verwehrt, Daten an die mit dem Vollzug anderer Gesetze beauftragten Behörden weiterzugeben.
Mit der neuen Regelung in Absatz 3 soll nun die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Bundesrat eine Datenbekanntgabe auch an Behörden vorsehen kann, die nicht mit dem Vollzug des Heilmittelgesetzes betraut sind. Eine Bekanntgabe der Daten soll dann möglich sein, wenn es für den Vollzug anderer, in mittelbarem Zusammenhang mit dem Heilmittelgesetz stehenden Bundesgesetzen, die die Gesundheit betreffen, erforderlich sind. Zu nennen sind insbesondere das Betäubungsmittelgesetz116, das Epidemiengesetz117, das Krankenversicherungsgesetz oder das Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport118. Damit soll dazu beitragen werden, bestehende Lücken im Vollzug der erwähnten Gesetzgebungen zu schliessen. Diese neue Bestimmung ermöglicht es aber nicht, anderen Vollzugsbehörden besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen bekannt zu geben. Diese Möglichkeit bieten übrigens auch die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 nicht.
Als Beispiel für einen Anwendungsfall von Absatz 3 kann der Vollzug des Epidemiengesetzes aufgeführt werden. Hier sind in gewissen Bereichen (vertrauliche) Daten erforderlich, die auf der Grundlage des Heilmittelgesetzes erhoben werden. Für die Vertreiber von Impfstoffen besteht nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 9. November 2001 über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln (Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV)119 die Pflicht, «die in der Schweiz vertriebene Menge von immunologischen Arzneimitteln am Menschen (zu) melden». Im Rahmen der Erhebung der Durchimpfungsraten in der Schweiz ist das BAG auf die Bekanntgabe dieser Daten angewiesen, was mit dieser neuen Regelung nun ermöglicht wird.
Art. 64 Sachüberschrift, Abs. 3, Abs. 4 Einleitungssatz und Bst. abis (neu), Abs. 4bis
(neu) und 5
In den Absätzen 3, 4 und 5 wird präzisiert, dass diese Regelungen auch für die Bekanntgabe von Personendaten (nicht aber für besonders schützenswerte Perso-
116Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen
Stoffe (BetmG; SR 812.121).
117Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
des Menschen (Epidemiengesetz, SR 818.101).
118Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.0).