Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 83Fedlex · Erläuternder Bericht
glieder auch während der Amtsperiode aus wichtigen Gründen abzuberufen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied eine schwere Pflichtverletzung begangen hat oder ein dauernder Interessenkonflikt des Mitglieds nicht anders gelöst werden kann. Nur mit dieser Ermächtigung kann die Oberaufsicht durch den Bundesrat als Vertreter des Eigners vollumfänglich ausgeübt werden.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 71 werden die Leitsätze 2-5 sowie 7 des Corporate-Governance-Berichts umgesetzt.
Art. 72 Zusammensetzung und Wahl des Institutsrates
Neu beinhaltet Artikel 72 die Bestimmungen zur Zusammensetzung und zur Wahl des Institutsrates (im heutigen Recht in Art. 71 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 enthalten); dessen Funktion und die Aufgaben werden in den neuen Artikel 72a übergeführt.
Wie bis anhin soll der Institutsrat aus höchstens sieben Mitgliedern (inklusive Präsidentin oder Präsident) bestehen (Abs. 1). Da der Rat ähnliche Aufgaben wahrnimmt wie ein Stiftungsrat, muss er möglichst professionell sein. Deshalb wird das Profil, dem er entsprechen muss, in einer veröffentlichten Norm des Departements festgelegt – ob Verordnung oder Richtlinie muss noch bestimmt werden. Schon heute bestehen für die Wahlen in den Institutsrat Kriterien, die in einem Profil festgelegt sind, das jedoch bisher nicht veröffentlicht worden ist.
Ebenfalls unverändert bleiben die Wahl des Institutsrates und die Ernennung dessen Präsidentin oder Präsident durch den Bundesrat, wie auch das Antragsrecht der Kantone (Abs. 2).
Die Wahl des Institutsrates und dessen Präsidentin oder Präsidenten erfolgt unverändert für vier Jahre. Neu wird ausdrücklich festgelegt, dass eine Wiederwahl möglich ist. Diese wird aber auf maximal zwei weitere Amtsperioden beschränkt (Abs. 3).
Art. 72a (neu) Funktion und Aufgaben des Institutsrates
Mit dem neuen Artikel 72a werden die Leitsätze 6, 13, 17, 18, 20, 21 und 27 des Corporate-Governance-Berichts umgesetzt.
Die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Organe sind klar voneinander abzugrenzen. Im ersten Satz von Absatz 1 wird der Institutsrat neu als strategisches Organ des Instituts definiert und es wird neu auch festgehalten, dass die Wahrung der Interessen des Instituts oberste Aufgabe des Institutsrats darstellt. Dies ist gerade beim Institut nicht selbstverständlich, denn die für die strategische Führung des Instituts notwendigen branchenspezifischen Kenntnisse wie auch der Einblick in die kantonalen Vollzugsaufgaben sind nur um den Preis einer Einsitznahme von Persönlichkeiten im Institutsrat zu erhalten, welche je einzeln auch Stakeholder des Instituts (Kantone, Industrie, Ärzteschaft usw.) vertreten. Auch den Ausstandsregeln bzw. der Vermeidung von Interessenkollisionen zwischen der Haupttätigkeit der Institutsratsmitglieder und ihrer Tätigkeit als Institutsräte und Institutsrätinnen ist deshalb besonderes Augenmerk zu schenken (vgl. Bst. e).
In Absatz 1 werden wie im heutigen Artikel 72 Absatz 1 HMG die Aufgaben des Institutsrats detailliert umschrieben (Bst. a-l). Er erarbeitet die strategischen Ziele (Bst. a) und legt sie dem Bundesrat zur Genehmigung vor (Art. 70 HMG). Dem