Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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Art. 77 Finanzielle Mittel
Das Institut verfügt über ein von Bund und Kantonen geäufnetes Dotationskapital im Umfang von 14,5 Millionen Franken. Gemäss heutigem Recht kann der Institutsrat eine Verzinsung dieses Dotationskapitals beschliessen; eine solche Verzinsung fand jedoch bisher nicht statt. Leitsatz 24 des Corporate-Governance-Berichts sieht vor, dass Kapitalausstattungen der ausgegliederten Einheiten unverzinslich sein sollen. Dieser Vorgabe entsprechend, werden die Absätze 1 und 2 des geltenden Artikels 77 neu in Absatz 1 zusammengefasst und die Unverzinslichkeit des Dotationskapitals darin festgehalten.
Im neuen Absatz 2 werden die Grundlagen der Finanzierung des Instituts an die Änderung von Artikel 69 Absatz 1 angepasst (Bst. a) und in Buchstabe b werden neu neben den eigentlichen Gebühren auch andere Abgaben erwähnt; dies im Sinn einer Anpassung an die Neuformulierung von Artikel 65 Absätze 2 und 3.
Heute legt der Bundesrat im Rahmen des Leistungsauftrags fest, welche Aufgaben in welchem Mass durch Bundesbeiträge und welche durch Erträge aus Abgaben finanziert werden. Gestützt auf Absatz 3 wird der Bundesrat die aufgabenspezifische Mittelverwendung auch künftig festlegen; neu geschieht dies jedoch bei der Genehmigung der strategischen Ziele.
Art. 78 Rechnungslegung
Die Neuformulierung dieses Artikels orientiert sich eng an derjenigen von Artikel 18 (Rechnungslegung) des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007130 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG) und in diesen Bestimmungen dem Aktien- bzw. Obligationenrecht entspricht. Absatz 4 entspricht dem 25. Leitsatz des Corporate-Governance-Berichtes.
Art. 78a Geschäftsbericht
Der Geschäftsbericht des Instituts wird neu in einem separaten Artikel geregelt. Dieser ist von der Geschäftsleitung zu erstellen und hat sich an den Vorgaben des Aktienrechts auszurichten.
Art. 79 Reserven
Der geltende Artikel 79 wurde unter den neuen Titel Reserven gestellt und kürzer und klarer gefasst. Das Institut kann, muss aber nicht, Reserven bilden. Neu sollen diese auf den Umfang halben Jahresbudgets (bisher «angemessene Höhe») beschränkt werden. Über die Gewinnverwendung entscheidet der Bundesrat jährlich im Rahmen der Rechnungsgenehmigung (Art. 72a Abs. 3); dies entspricht dem Leitsatz 27 aus dem Corporate-Governance-Bericht.
Art. 80 Haftung
Der Corporate-Governance-Bericht hält fest (Leitsatz 11), dass die mit Aufgaben der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht betrauten verselbständigten Einheiten, gestützt
130 SR 956.1