Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten
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Entscheid durch den Institutsrat, eventuell Genehmigung durch den Eigner, Umsetzung durch die Geschäftsleitung und die Verwaltung des Instituts.
Diese Kompetenzübertragung trägt diesem Prozess Rechnung und betrifft hauptsächlich die operationellen Aspekte sowie die Vorbereitung und Umsetzung der vom Institutsrat getroffenen Entscheide.
In Anlehnung an das Aktienrecht sieht der Revisionsvorschlag in Absatz 3 vor, dass der Bundesrat über die Entlastung des Institutsrats und über die Gewinnverwendung befinden soll. Die Entlastung erfolgt jährlich gestützt auf einen revidierten Geschäftsbericht (m.a.W. nachdem der Geschäftsbericht von der Revisionsstelle überprüft und im Rahmen ihres Berichts beurteilt worden ist).
Art. 73 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung unter dem Vorsitz der Direktorin oder des Direktors ist gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a neues operatives Organ des Instituts. Artikel 73 wird entsprechend angepasst. Mit Absatz 2 Buchstabe e werden dem operativen Organ − im Sinne eines Auffangtatbestandes bei negativen Zuständigkeitskonflikten −subsidiär alle Aufgaben zugewiesen, die gesetzlich oder gemäss dem Organisationsreglement weder dem Institutsrat noch der Revisionsstelle vorbehalten sind.
Art. 74 Revisionsstelle
Absatz 1 hält fest, dass der Bundesrat die Revisionsstelle zu bezeichnen hat (im geltenden Recht in Art. 71 Abs. 3 HMG geregelt). Diese wird für vier Jahre eingesetzt und kann für eine weitere Amtsdauer gewählt werden.
Gemäss den Leitsätzen 8 und 22 des Corporate-Governance-Berichts sollen sich Stellung und Prüfzuständigkeit der Revisionsstelle selbständiger öffentlichrechtlicher Anstalten des Bundes sowie die Adressaten der Berichterstattung der Revisionsstelle neu nach dem Aktienrecht richten. Absatz 2 erklärt demzufolge die einschlägigen Vorschriften des Obligationenrechts129 für sinngemäss anwendbar.
Absatz 3 präzisiert, dass die Revisionsstelle eine ordentliche Revision (Art. 727 OR) durchzuführen hat und legt den Adressaten der Berichterstattung fest (Institutsrat). Weiter wird festgelegt, dass der Bericht der Revisionsstelle in den Geschäftsbericht des Instituts aufzunehmen ist.
Art. 75 Sachüberschrift sowie Abs. 2–4 (neu)
Die in hier vorgenommenen Anpassungen sind lediglich redaktioneller Natur. Insbesondere sind die Regelungen des heutigen Absatzes 2 neu in zwei verschiedene Absätze (Abs. 2 und 3) aufgeteilt worden. Die Bestimmung zur Entlöhnung ist in den neuen Absatz 3 integriert worden.
In Absatz 4 sind die Rahmenbedingungen für die Entschädigung der Mitglieder des Institutsrates festgelegt. Diese Regelung entspricht dem heutigen Artikel 71 Absatz 2 HMG.
129 SR 220