Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten

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Corporate-Governance-Berichtes127 soll insbesondere die Konkurrenzierung privater Dienstleistungsanbietender durch das Institut ausgeschlossen werden.

Art. 70 Strategische Ziele

Heute steuert der Bundesrat das Institut über den vierjährigen Leistungsauftrag und

– mittelbar – durch die zwischen dem EDI und dem Institut abzuschliessende jährliche Leistungsvereinbarung. Gemäss Corporate-Governance-Bericht (Leitsatz 17) soll die Unabhängigkeit der ausgelagerter Einheiten, die – wie das Institut – mit Aufgaben der Wirtschafts- und Sicherheitsaufsicht betraut sind, gestärkt werden, indem dem Verwaltungs- oder Institutsrat die Kompetenz zugewiesen wird, die strategischen Ziele festzulegen. Für solche Behörden wäre eine Genehmigung durch die Landesregierung nicht notwendig. Sie wird jedoch im vorliegenden Fall im Einvernehmen mit dem Institut beibehalten (Abs. 1). Zum einen gewähren die strategischen Ziele dem Institutsrat eine grössere Freiheit, da er die Ziele formuliert und dem Bundesrat vorschlägt. Zum anderen ermöglicht diese Lösung dem Bundesrat, weiterhin durch die Genehmigung der Ziele eine aktive Rolle wahrzunehmen und die Entwicklung des Instituts zu antizipieren.

Es soll auch möglich sein, aufgrund der jährlichen Überprüfung durch den Institutsrat Änderungen an den strategischen Zielen vorzunehmen. Auch diese müssen vom Bundesrat genehmigt werden (Abs. 2).

Das Instrument der strategischen Ziele muss jedoch noch definiert werden, da der Corporate-Governance-Bericht hierzu keine konkreten Vorgaben macht. Gemäss der Interpretation von Bundesrat und Institutsrat müssen die jeweils für vier Jahre festgelegten strategischen Ziele diskutiert und von Regierung und Institutsrat gemeinsam verabschiedet werden. Auf jeden Fall stehen sie auf der Traktandenliste der halbjährlichen Gespräche zwischen dem Eigner und dem Institutsrat. So gesehen weicht das festgelegte Vorgehen kaum vom heutigen ab, mit Ausnahme der jährlichen Leistungsvereinbarung, die aufgehoben wird. Es genügt, die strategischen Ziele für vier Jahre festzulegen und ihre Erreichung mittels des Reportings und des Indikatorensystems jährlich zu überprüfen.

Art. 71 Organe

Anstelle des Direktors oder der Direktorin soll neu eine Geschäftsleitung als operatives Organ des Instituts amten (Abs. 1 Bst. b); die übrigen Organe (der Institutsrat als strategisches Organ sowie die Revisionsstelle) entsprechen bereits heute den Vorgaben des Corporate-Governance-Berichtes.

Selbstverständlich, aber zur Absicherung gegen Interessenkonflikte trotzdem neu explizit im Gesetz festzuhalten, ist, dass eine Person nicht gleichzeitig mehreren Organen derselben verselbständigten Einheit angehören darf (Abs. 2).

Dem Bundesrat als Wahl- bzw. Ernennungsbehörde für Institutsrat und Revisionsstelle soll neu – analog der Regelung bei Aktiengesellschaften – gemäss Absatz 3 auch das Recht zukommen, diese Organe als Ganzes oder einzelne Institutsratsmit-

127 Gemäss dem Corporate-Governance-Bericht, Leitsatz 15, sollen selbständige öffentlichrechtliche Anstalten nur dann kommerzielle Nebenleistungen erbringen dürfen, wenn diese Leistungen in Bezug zur Hauptaufgabe stehen, deren Erfüllung nicht beeinträchtigen, nicht wettbewerbsverzerrend wirken und insgesamt mindestens die Kosten decken.