Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 113 Seiten

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Institutsrat obliegt auch, die Erreichung dieser Ziele jährlich zu überprüfen und der Landesregierung jährlich über die Zielerfüllung zu berichten (Bst. b). Zur Information legt der Institutsrat dem Bundesrat auch den vollständigen Bericht der Revisionsstelle vor. Denn der Tätigkeitsbericht enthält nur das Testat zur Jahresrechnung. Zu den zentralen strategischen Aufgaben des Institutsrats gehören namentlich die Geschäftsplanung und die Finanzplanung (Bst. k), aufgrund derer er dem Bundesrat die Höhe des Bundesbeitrags an die Finanzierung des Instituts vorschlägt, mit dem die durch das Institut erbrachten gemeinwirtschaftlichen, nicht durch Gebühren abgedeckten Leistungen abgegolten werden (Bst. c). Weiter wird der Institutsrat das Organisationsreglement (Bst. d) und das Personalreglement (Bst. l) des Instituts künftig nicht lediglich genehmigen, sondern selber erlassen. Der Institutsrat erlässt auch ein Geschäftsreglement und legt darin insbesondere die Ausstandregeln fest (Bst. e). Der Geschäftsbericht des Instituts (Bst. f) wird durch den Institutsrat verabschiedet und dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.

Der Institutsrat ernennt und überwacht die Mitglieder der Geschäftsleitung (operatives Organ gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. b) einschliesslich der Direktorin bzw. des Direktors, die heute durch den Bundesrat gewählt wird. Künftig soll die Ernennung durch den Bundesrat zu genehmigen sein. Der Institutsrat sorgt ferner für die interne Kontrolle des Instituts (Bst. g und i). Soweit dem Institut Gesetzgebungskompetenzen zustehen, d.h. im Bereich technischer Bestimmungen untergeordneter Natur, ist der Institutsrat das erlassende Organ (Bst. j).

Gemäss Buchstabe h erfüllt der Institutsrat weitere Aufgaben im Heilmittelbereich, die ihm der Bundesrat zuweist. Es handelt sich dabei um punktuelle und einmalige Angelegenheiten, die demzufolge nicht mittels eines Rechtsatzes zugewiesen werden können.

Die Genehmigung der Ernennung der Direktorin oder des Direktors des Instituts durch den Bundesrat (Bst. g) stellt eine Abweichung vom 4. Leitsatz des Corporate-Governance-Berichtes128 dar.

In Anbetracht der Bedeutung von Swissmedic in den verwaltungspolitischen und wirtschaftlichen Kreisen der Schweiz ist die Position der Direktorin oder des Direktors eine exponierte; sie bedarf des vollen Vertrauens des Eigners. Aus diesem Grund erhält dieser die Möglichkeit, die Ernennung zu genehmigen. Die Direktorin oder der Direktor des Instituts, das vom Institutsrat geführt wird, hat jedoch hauptsächlich operationelle Kompetenzen. Daher ist es wichtig, dass der Institutsrat die fragliche Person auswählt und die Wahl danach vom Eigner genehmigt oder nicht genehmigt wird.

Absatz 2 gibt dem Institutsrat die Kompetenz, den Abschluss einzelner Geschäfte an die Geschäftsleitung zu delegieren.

Wie in allen solchen Institutionen ist im Institut der Rat dafür zuständig, die strategischen Schwerpunkte in wissenschaftlicher, finanzieller und kommerzieller Hinsicht zu konkretisieren. Er trägt zudem die Letztverantwortung für die getroffenen Entscheide. Die Geschäftsleitung ihrerseits stellt die operationelle Leitung des Instituts sicher.

Die Entscheide für sozusagen alle Bereiche werden in einem mehrstufigen Prozess getroffen: Vorbereitung durch die Geschäftsleitung und die Verwaltung des Instituts,

128 BBl 2006 8271