Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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Abs. 3 Bst. c

Da die Therapierichtungen der Komplementärmedizin im Vergleich zur Schulmedizin einer anderen Risikogruppe mit wesentlich geringerem Risiko angehörten, fordern FAMS, IG PHYTO, NVS, SGV, SVKH und UNION, dass diese deshalb auch spezifischen Bestimmungen mit adäquaten Sicherheits- und Qualitätsanforderungen unterliegen sollen.

Art. 3 Abs. 2

Apotheken ZH und SAMW begrüssen die geplante Einführung des Absatzes 2 betreffend der Sorgfaltspflicht bei Arzneimitteln ohne Indikation.

FR, JU, Pharmacies FR, SGCI, ASSGP, APA, IG PHYTO, SBV Belegärzte, SGV, SVKH, NVS

und FAMS hingegen lehnen die Neueinführung dieses Absatzes ab. APA, IG PHYTO, SBV Belegärzte, SGV, SVKH, NVS und FAMS fordern die ersatzlose Streichung, da der Grundsatz der Sorgfaltspflicht in seiner allgemeinen Form auch Arzneimittel ohne Indikation betreffe.

bis ter Art. 4 Abs. 1 Bst. a (neu), a (neu), f und h (neu)

AI, APA, SMI und SWTR stimmen der Vorlage grundsätzlich zu. AI hält die neue Regelung als Basis für eine liberalere und vereinfachte Zulassungspraxis von komplementärmedizinischen Präparaten.

UNION, FAMS, NVS, SVKH und SGV fordern die konsequente Definition aller verwendeten Begriffe. FAMS, IG-Phyto, NVS, UNION, SGV und SVKH schlagen in Anlehnung an die Richtlinie 2001/83/EG die Einführung und Definition der Begriffe der „Stoffe“, der „traditionellen Arzneimittel“ und des „neuen Wirkstoffs“ vor.

bis ter Abs. 1 Bst. a /a GL, TI, VD, FDP, SVP, CSP, LDP BS, ECON, SAMW, SBauerV, apimart, VLSS, kf, SWTR, ASSGP, SGCI, Interpharma, vips, Apotheken BL, Pharmacies VD und VLSS lehnen die neue

Unterscheidung zwischen Arzneimitteln mit und ohne Indikation ab. FDP, ASSGP, SGCI, Interpharma, kf und VLSS begründen dies mit dem Widerspruch der geplanten Regelung mit dem Täuschungsverbot gemäss der Zweckbestimmung (Art. 1 HMG) bei Arzneimitteln ohne lndikation. SWTR sieht, dass die Trennung zwischen Arzneimitteln mit und ohne Indikation dem Volkswillen gerecht wird, verweist aber auf die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit bei einem fehlenden Wirksamkeitsnachweis bei Arzneimitteln ohne Indikation. Folge der Unterscheidung sei laut ASSGP eine rechtsungleiche Behandlung der Arzneimittelanbieter. Sie fordert, die Zulassung von Arzneimitteln ohne Indikation nur in begründeten Ausnahmefällen und für spezielle Gruppen, z.B. für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel, zu gewähren. Dies unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit der Anwender mit den entsprechenden Zulassungs- und Abgabebedingungen gewährleistet ist.

BS, FDP, ECON, FAMS, SBV Belegärzte, kf, ASSGP, SGCI, vips, NVS, SGV und SVKH

fordern die Anpassung des Begriffs der „Arzneimittel“ an denjenigen des EU-Rechts (vgl. Richtlinie 2001/83/EG). ASSGP und vips verweisen dabei auf die Bedeutung von grenzüberschreitenden und einheitlichen Rahmenbedingungen der international tätigen pharmazeutischen Industrie.

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