Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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Lohnauftraggeber über die erforderlichen Sachkenntnisse der Arzneimittelherstellung verfügen bzw. eine Herstellungsbewilligung für die entsprechende Abgabekategorie besitzen müsse. UNION hebt die Bedeutung der vorgeschlagenen Änderungen für die Arzneimittelvielfalt der Komplementärmedizin hervor, die die Herstellung selten gebrauchter, trotzdem unverzichtbarer Arzneimittel in kleinen Mengen bis 200 Einheiten in allen galenischen Formen in Apotheken oder geeigneten Herstellungsbetrieben als Formula magistralis oder Formula officinalis ermöglichen soll.

TG ist der Meinung, dass die Voraussetzung der Lohnherstellung bereits im Absatz 2 Buchstabe

bis

a - c umschrieben würden. Er fügt hinzu, dass aufgrund der Tatsache, dass die betroffenen Arzneimittel keiner Zulassung bedürfen, die Betriebe aber eine Herstellungsbewilligung benötigen, die Unterscheidung zwischen Lohnherstellung und Nischenproduktion in Eigeninitiative wenig Sinn mache.

SGDermV unterstreichen die Bedeutung von Magistralrezepturen in der Dermatologie. Sie kritisieren, dass es Spezialärztinnen und –ärzten untersagt ist, an einen industriellen Herstellungsbetrieb (mit Herstellungsbewilligung und Freigabekompetenz) einen Lohnauftrag für Arzneimittel nach Formula magistralis zu vergeben. Sie beantragen die entsprechende Ergänzung.

SBV Belegärzte und SGV fordern, dass nur Personen mit einer entsprechenden Ausbildung abgabeberechtigt sein sollten.

Abs. 2 Bst. b

Gemäss VKS soll die Produktion nach Formula officinalis nicht auf Kleinmengen und für den Direktverkauf eingeschränkt werden, um so die Versorgung mit preisgünstigen Arzneimitteln zu verbessern.

bis Abs. 2

SG fordert die Präzisierung, ob es sich um eine Herstellungsbewilligung des Instituts oder eine kantonale Herstellungsbewilligung handelt. Zudem soll die Lohnherstellung für Einzelanfertigungen auf ärztliche Verschreibung, Formula magistralis, von einer Apotheke an eine andere Apotheke mit kantonaler Herstellungsbewilligung delegiert werden können, wenn beispielsweise die Ausgangsstoffe oder für spezielle Anfertigungen die Gerätschaften nicht vorhanden sind.

ter Abs. 2 pharmaSuisse, GSASA, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Pharmacies FR und

Pharmacies VS fordern die Präzisierung, dass Betriebe mit Herstellungsbewilligung nur an Personen mit entsprechender Herstellungsbewilligung und entsprechenden Abgabekompetenzen liefern dürfen.

AG, NW, OW, SG, SZ, SH, UR, ZG und ZH fordern den Ersatz des Begriffs der „Detailhandelsbewilligung“ durch „Betriebe mit entsprechender Bewilligung im Rahmen ihrer Abgabekompetenz" oder "im Rahmen ihres Bewilligungsumfangs". SH bemerkt, dass Klinikapotheken, die grundsätzlich über keine Detailhandelsbewilligung verfügen, trotzdem

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