Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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Anwendung von Arzneimitteln mit Indikation ausserhalb der zugelassenen Indikation (off label use) trügen bereits heute die verordnenden und abgebenden Medizinalpersonen.
AR und ZH kritisieren die abschliessende Form der Aufzählung der Therapierichtungen und schlagen die Einführung eines „beispielsweise“ vor. CSP fordert, dass die gesetzlichen Grundlagen für Arzneimittel ohne Indikation, z.B. chinesische Heilmittel, anthroposophische Verdünnungsreihen, Bachblüten, homöopathische Mittel, und der Umgang damit in einem eigenen Gesetz geregelt werden sollen, wobei nur die Ungefährlichkeit für die Konsumentin und den Konsumenten, nicht jedoch die Wirksamkeit bewiesen werden müsse.
IG PHYTO ist der Meinung, dass die Begriffe nicht definiert werden müssten, da sie selbsterklärend seien. Zusätzlich sei die Definition der Arzneimittel ohne Indikation unvollständig und werde insbesondere den Phytoarzneimitteln mit langjähriger Tradition nicht gerecht. UNION fordert im Interesse der Vermeidung von Missverständnissen die gesetzliche Nennung von phytotherapeutischen Arzneimitteln. VD und Pharmacies VD fordern den Ersatz des Begriffs der „Indikation“ mit demjenigen der „spezifischen Indikation“ (indication spécifiée). SAMW fordert den Ersatz der Bezeichnung „Arzneimittel ohne Indikation“ mit „Arzneimittel der Komplementärmedizin“.
kf ist der Meinung, dass Krankenkassen zukünftig nur für Arzneimittel aufkommen sollen, deren Wirksamkeitsnachweis besteht.
Abs. 1 Bst. h
Apotheken BE und Apotheken GR unterstützen die Definition von „neuer Wirkstoff“.
AI, AR, IG-AppDrog und ReAG fordern, dass komplementärmedizinische Wirkstoffe nicht als neue Wirkstoffe im Sinne von NCE (new chemical entities) aufzufassen seien. UNION und IG PHYTO fordern, dass Wirkstoffe, die in anderen Ländern mit vergleichbarer Zulassung bereits zugelassen sind und damit über eine quantitativ und qualitativ ausreichende Dokumentation verfügen, nicht als „neue Wirkstoffe“ zu behandeln seien, damit eine Zulassung vereinfacht und beschleunigt werden könne. Länder mit vergleichbarer Zulassung müssten noch definiert werden.
santésuisse und SGV fordern eine genauere Umschreibung des Begriffs „neuer Wirkstoff“, um einen kostenerhöhenden Effekt bei sog. „Me Too“-Produkten zu vermeiden.
GalloSuisse, SBauerV, SGP und SOBV fordern die Streichung der Bestimmung, wonach in der Schweiz bisher nur in Humanarzneimitteln zugelassene Wirkstoffe als neue Wirkstoffe bei Tierarzneimitteln gelten und umgekehrt, da dadurch die Kosten unnötig in die Höhe getrieben würden.
SG, SVP, SVPS und GST halten fest, dass die Möglichkeit einer vereinfachten Zulassung von bereits in der Human- bzw. Veterinärmedizin zugelassenen Arzneimitteln oder Wirkstoffen zu prüfen sei, wenn diese Wirkstoffe in einem neuen Arzneimittel in der Veterinär- oder Humanmedizin enthalten seien. Zweck dieser Massnahme zusammen mit einer Beschränkung der erforderlichen Zulassungsdokumente sei die Vorbeugung eines allfälligen Therapienotstandes im Bereich der Veterinärmedizin.
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