Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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Abs. 1 Bst. i (neu) (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)

FAMS, NVS, SGV und SVKH fordern die Aufnahme der Definition der „Komplementärarzneimittel“ aus der Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung (KPAV; SR 812.212.24).

Abs. 1 Bst. k (neu) (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)

IG PHYTO, FAMS, NVS, SGV und SVKH wünschen eine Neudefinition für „bekannte Wirkstoffe“ im Sinne derjenigen Wirkstoffe und Kombinationen, die in einem vom Institut bereits zugelassenen oder notifizierten Arzneimittel enthalten sind oder in einem Arzneimittel, das in einem anderen Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen oder registriert worden ist sowie derjenigen Wirkstoffe, die wissenschaftlich ausreichend dokumentiert sind. Zudem sollte eine neue Liste traditioneller (westlicher) pflanzlicher Stoffe (TPS) definiert werden.

FAMS, IG PHYTO, NVS, SGV, SVKH und TG fordern eine Definition der „Phytoarzneimittel“. Sie schlagen vor, diese an die Definition in der Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung (KPAV; SR 812.212.24) anzulehnen.

Abs. 1 Bst. l (neu) (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)

FAMS, NVS, SGV, SVKH, IG PHYTO und UNION fordern als notwendige Voraussetzung für die Umsetzung der Parlamentarischen Initiative Kleiner (Pa.Iv. 07.424) die Einführung des Begriffs der „Traditionellen Heilmittel“, welcher sich auf das EU-Recht stützen soll.

Abs. 1 Bst. m (neu) (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)

IG PHYTO wünscht eine Definition der „Individualtherapie“ nach Artikel 4 der Komplementär- und Phytoarzneimittelverordnung (KPAV; SR 812.212.24).

Art. 7 Abs. 1

ASSGP, SGCI und GRIP verlangen eine Regelung, welche mit internationalen Regeln und Standards übereinstimmt, damit keine zusätzlichen technischen Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Verkehr entstehen.

APA befürwortet den Verweis auf die gute Herstellungspraxis.

UNION verweist auf die Notwendigkeit einer adäquaten Definition betreffend der Guten Herstellungspraxis gemäss dem geringeren Risikoprofil der komplementärmedizinischen Arzneimittel.

bis quater Art. 9 Abs. 2 Bst. b, 2 – 2 (neu) und 4

BL, NE, CSP, KAV, VKS, H+ und UNION befürworten grundsätzlich die geplanten Neuerungen. BL, NE, ZG, ZH, KAV und VKS fordern analog zur Herstellung von zulassungspflichtigen Arzneimitteln, dass der Lohnherstellungsauftraggeber von nicht zulassungspflichtigen Arzneimitteln in fachlicher Hinsicht im Stande sein muss, die Präparate für den Markt freizugeben. BL macht geltend, dass der Lohnherstellungsauftragnehmer über eine Herstellungsbewilligung verfügen müsse. ZH, ZG, KAV, VKS und NE machen geltend, dass der

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