Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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VARIANTE B Abs. 1 AG, BE, BL, BS, FR, GE, NE, JU, SO, SG, NW, OW, SH, SZ, UR, VD, VS, TG, ZH, FDP, CSP, LDP, BS, KAV, APA, pharmaSuisse, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Apotheken SG/A, Apotheken LU, Apotheken BS, Apotheken BL, Apotheken GR, Apotheken ZH, Pharmacies FR, Pharmacies GE, Pharmacies JU, Pharmacies VS, ASSGP, GRIP, VSVA, FRC, SPO, IDS, SAMW, santésuisse, Galenica, ChiroSuisse und Helsana geben der Variante

B den Vorzug, wonach das Verfahren zur definitiven Beurteilung des Arzneimittels innerhalb von fünf Jahren nach der provisorischen Zulassung eingeleitet werden soll. Das Gesuch für die provisorische Zulassung von Arzneimitteln mit einer kantonalen Zulassung muss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des HMG eingereicht werden.

AG, BE, BL, BS, FR, GE, NE, JU, SG, TG, VD, KAV, CSP, FDP, LDP BS, ASSGP, GRIP, APA, pharmaSuisse, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Apotheken SG/A, Apotheken LU, Apotheken BS, Apotheken BL, Apotheken GR, Apotheken ZH, Pharmacies FR, Pharmacies GE, Pharmacies JU, Pharmacies VS, VSVA und ChiroSuisse befürworten diese

Variante im Sinne der Wahrung des Grundsatzes der bundesrechtlich einheitlichen (Binnenmarkt)Regelung aller Arzneimittel, womit Wettbewerbsverzerrungen und eine schwerwiegende Ungleichbehandlung zwischen den Anbietern verhindert werden könnten. ASSGP und GRIP sind der Meinung, dass jedes Arzneimittel auf Bundesebene entsprechend den allgemein gültigen Zulassungsanforderungen durch ein angemessenes (eventuell vereinfachtes) Verfahren zugelassen werden sollte. Der erhöhte Aufwand einer Zulassung stehe in keinem Verhältnis zum Marktpotenzial und würde zu einer unverhältnismässigen Überbelastung des Instituts führen. Kantonal zugelassene Phytoarzneimittel könnten in Anbetracht der langjährigen Anwendung als „traditional use“ vereinfacht zugelassen werden. FDP hebt hervor, dass die Variante B den Schutz der Gesundheit flächendeckend gewährleiste, indem durch den Ersatz der kantonalen Zulassungen durch Zulassungen des Instituts nur qualitativ hochstehende, sichere und wirksame Arzneimittel in Verkehr gebracht werden könnten. FDP, Galenica und KGV lehnen einen Rücktransfer der Zulassungskompetenz an die Kantone und damit verbundene Sonderregelungen ab.

santésuisse und Helsana führen aus, dass die Eintrittsbarrieren für die Marktzulassung für diese kantonal zugelassenen Arzneimittel bereits sehr tief angesetzt seien. Trotzdem sollte ein Minimum an Zulassungsvoraussetzungen auch für sie gelten. santésuisse bemerkt, dass die Variante A in der Praxis unterlaufen werden würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass diese Präparate nur in einem Kanton vertrieben werden. Eine ordentliche Zulassung sei auch aus Sicherheitsgründen zu fordern.

AG, BS, NW, OW, SO, SH, SZ und UR betonen, dass im Sinne der Patientensicherheit Variante B zu wählen sei.

SO führt an, dass die fachliche Kompetenz für Arzneimittelbegutachtungen beim Institut liege und die kantonalen Heilmittelbehörden nicht die erforderlichen Ressourcen hätten. Die Vergabe von Zulassungen durch das Institut diene somit dem Interesse der Patientinnen und Patienten und verzichte auf dezentrale (kantonale) Zulassungsverfahren.

SPO zieht die vollständige Abschaffung von unkontrollierten Ausnahmen einer scheinbaren Gewährleistung der Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit durch die Tatsache der Vertreibung als komplementärmedizinisches Produkt vor.

CSP ist der Meinung, dass vielleicht einige selten gebrauchte alternative Arzneimittel mit wenigen Erfahrungsberichten wegfallen werden.

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