Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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Zu den einzelnen Bestimmungen
bis ter Art. 4 Abs. 1 Bst. a (neu), a (neu), f und h (neu)
AG, BE, SH, BL, NW, OW, TI, UR, VS, SZ und KAV empfehlen auch den Begriff der "Anwendung" zu definieren. AG weist daraufhin, dass die "Abgabe" nicht gleichzusetzen sei mit dem Begriff "Anwendung". ZH beantragt, die Begriffe «Anwendung», «Verabreichung», «Verwendung», «verwendungsfertig» und «berufsmässig» begrifflich zu umschreiben, um Unsicherheiten aus dem Wege zu räumen. Da diese Begriffe im HMG und dessen Verordnungen verwendet würden, führe dies in der Praxis immer wieder zu Auslegungsproblemen. KAV ist der Meinung, dass die Anwendung im Sinne des HMG und der Verordnungen die selbständige Entscheidung zur Verabreichung eines Arzneimittels und das Tragen der Verantwortung dafür beinhalte (Art. 4 Ziffer 83 Basler Kommentar). BE beantragt in diesem Sinne folgende Ergänzung anzubringen: „berufsmässige Anwendung: die selbstständige Entscheidung zur Verabreichung eines Arzneimittels und das Tragen der Verantwortung dafür; (...)."
NW, OW, SZ und UR weisen darauf hin, an geeigneter Stelle festzuhalten, dass zur Anwendung berechtigte Personen nicht vom Grosshandel beliefert werden dürfen (EU-PIC-Leitfaden).
Bezüglich der Definition des Begriffs “Abgeben” (die Überlassung eines Heilmittels für die nicht berufsmässige Anwendung an Drittpersonen oder an Tieren) verweist TI auf Art. 30 des HMG.
Apotheken GR beantragen, dass es eine klare Abgrenzung zwischen Abgabe und Verschreibung brauche. Insbesondere sei die ärztliche Verschreibung in Artikel 27 HMG auch erwähnt. Sie beantragt die Aufnahme folgender Definition: "Medizinische Verschreibung: Schriftliches Dokument, das dem Patienten ermöglicht, nach seiner freien Wahl Zugang zu den von der verschreibenden Person empfohlenen Leistungen zu erlangen, zum Beispiel zur Herstellung, Abgabe und Anwendung von Heilmitteln durch die Apothekerin oder den Apotheker.“
Abs. 1 Bst. f pharmaSuisse, Apotheken BS, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, GSASA, Pharmacies FR, Pharmacies VS, GE, JU, KAV, NE
und VD unterstützen diese sachgerechte Definition. Apotheken BE und Apotheken TG finden, dass die neue Definition von „Abgabe“ klarer geworden ist.
Apotheken ZH, Galenica und KGV beantragen, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f in der ursprünglichen Form beizubehalten.
Gemäss GSASA, Apotheken ZH, Galenica und KGV könne die Einschränkung des Begriffes ,,Abgeben" auf die nichtberufliche Anwendung von Dritten missverständlich gedeutet werden, sodass nur eine Spitalapotheke resp. ein Detailhandelsgeschäft mit Grosshandelsbewilligung eine zur beruflichen Anwendung von Heilmitteln befugte (Medizinal-)Person beliefern dürfe. Apotheken ZH, Galenica und KGV bemängeln aus diesem Grund auch, dass die vorgeschlagene Variante nicht mit den Richtlinien über den Grosshandel zu vereinbaren sei, welche den Vertrieb von Heilmitteln nur an Personen vorsehe, welche zur Abgabe (nicht jedoch zur Anwendung) berechtigt seien (EU-Leitlinien zur GDP 94/C 63/03 Art. 17). GE, JU, KAV und NE beantragen die Definition des Begriffs „Grosshandel“ in der AMBV anzupassen und dort den Term "anzuwenden" zu streichen.
GalloSuisse, SBauerV, SGP, SOBV, AGORA und CNAV stellen klar, dass die
landwirtschaftliche Nutztierhaltung eine berufsmässige Tätigkeit sei und die Abgabe von
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