Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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Tierarzneimitteln dazu gehöre. Daher sei entweder ein zutreffender Begriff zu wählen oder die Abgabe an den (Nutz-)Tierhalter separat zu definieren. UNION bemerkt, dass der Begriff „nicht berufsmässig“ unklar ist und beantragt dessen Streichung.

Art. 23 Abs. 2 (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)

Damit bei der Überarbeitung der Liste E nur sachlich gerechtfertigte Kriterien berücksichtigt werden, sind gemäss SVP, santésuisse, IG DHS und SRF die Leitplanken für die Einteilung wegen deren Wichtigkeit schon auf Gesetzesstufe zu regeln. In die Kategorie der frei verkäuflichen Arzneimittel sollen sämtliche Arzneimittel fallen,, deren Abgabe aufgrund der Wirkungsweise und des geringen Missbrauchspotenzials oder aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund der klinischen Erfahrung und der gängigen Abgabepraxis, keine medizinische Fachberatung erfordere.

Art. 23a (neu) Zuordnung der Arzneimittel zu den einzelnen Kategorien

ADV, ECON, FDP und VLSS unterstützen den vorgeschlagenen Artikel. Mit dem Artikel würden auf Gesetzesebene die Voraussetzungen für die Umsetzung der Motion 07.3290 "Neue Regelung der Selbstmedikation" geschaffen bzw. die Selbstmedikation aufgrund der vom Parlament überwiesenen Motion vereinfacht werden. Auch GSASA unterstützt diesen Artikel. Gemäss GE soll durch den Titel und den Text präzisiert werden, dass es sich um Abgabekriterien handelt. Zusätzlich begrüsst GE, dass alle zugelassenen Arzneimittel, auch die meldepflichtigen gemäss Artikel 15 HMG, einer Abgabekategorie zugeteilt würden. APA unterstützt diesen Artikel nur unter dem Vorbehalt der Aufhebung des geplanten Selbstdispensationsverbotes der Ärzteschaft. Grundsätzlich begrüssen sie aber die Idee einer verbesserten Selbstmedikation.

SVP, ADV, Drogerie Dobler, DVBB, IG-AppDrog, KBD, SDV, SDV GR, SDV Sektion SG/TG/AR/AI, SDV SO, SDV ZH/SH, SDV ZS, Interpharma, FAMS, NVS, SVKH, SGCI und

ASSGP begrüssen, dass die neue Regelung die Forderungen der Motion 07.3290 (Neue Regelung der Selbstmedikation) erfülle. Im Zusammenhang mit der Ressourcenplanung des Instituts kämen allerdings Zweifel über den realen Willen zur Umsetzung auf. Der geltend gemachte Aufwand für die Umteilung von Kategorie C in die Kategorie B oder D („27 Vollzeitstellen während fünf Jahren") wird als übertrieben und unverhältnismässig erachtet. Sie fordern, wie auch ECON, vips und FDP, dass die Bereinigung der Abgabekategorien zügig und unter Schonung der Personalressourcen des Instituts abgewickelt werde. Auch KKA begrüsst die Umsetzung der Motion 07.3290, merkt aber an, dass das Ziel dieser Motion nicht durch eine Verwässerung der Abgabekategorien relativiert werden soll. Gemäss ReAG und IG-AppDrog ist die Motion 07.3290 sinngemäss umzusetzen. Eine Umteilung von Heilmitteln der bisherigen Listen C und D in eine freiverkäufliche Liste E sei aus Gründen der Arzneimittel- und Patientensicherheit zu vermeiden. IG-AppDrog fordert die Begleitung und Überwachung der Zusammenführung der Listen C und D in eine Kategorie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel durch eine adäquat zusammengesetzte Fachkommission. TI schlägt zusätzlich die Einführung einer Abgabekategorie H (Arzneimittel für Spitäler) und einer Abgabekategorie S (Arzneimittel auf Verschreibung eines Spezialisten) vor, die bereits heute ohne eine rechtliche Grundlage existierten.

Apotheken GR lehnen den von Grossverteilern geforderten Heilmittelverkauf in Warenhäusern aus Gründen der Arzneimittelsicherheit ab. Arzneimittel seien keine reinen Konsumgüter und ein unsachgemässer Gebrauch mit hohen Gesundheitsrisiken behaftet.

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