Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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fordern ergänzend die Gesuchsberechtigung durch Interessengruppen (kantonale Behörden, Verbände, Bundesbehörden und Patientenorganisationen).

BE schlägt folgende Präzisierung vor: ,,…auf Gesuch der Zulassungsinhaberin hin und...".

bis Art. 24 Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 1 (neu)

TI schlägt die Einführung einer Dokumentationspflicht in einem neuen Absatz vor, um die Nachverfolgbarkeit der Arzneimittelabgabe und somit die Arzneimittelsicherheit sicherzustellen.

Laut PLANES darf die Abgabekompetenz für die „Pille danach“ durch Familienplanungsstellen nicht in Frage gestellt werden, da diese den Zugang erleichtern und eine qualitativ gute Beratung ermöglichen würden.

Abs. 1

Gemäss APA muss sichergestellt werden, dass sich jede Abgabeberechtigung auf eine angemessene Ausbildung stützt, wobei verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschliesslich durch Medizinalpersonen abgegeben werden dürfen. Nur in begründeten Ausnahmefällen wie z.B. einem Notfall oder zum Fortführen einer erforderlichen Dauertherapie dürfe die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels ohne ärztliche Verschreibung durch Apotheken erfolgen.

Abs. 1 Bst. a (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)

Apotheken ZH, Galenica und KGV fordern, dass Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a trotz der

bis

Einführung von Artikel 24 Absatz 1 in seiner alten Form bestehen bleibt oder Artikel 24 Absatz bis

1 so abgeändert wird, dass Apothekerinnen und Apotheker in begründeten und dokumentierten Ausnahmefällen unter Vorbehalt des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) und der Betäubungsmittelverordnung (BetmV) alle zugelassenen Arzneimittel unabhängig von ihrer Einteilung abgeben können.

Abs. 1 Bst. c

AG fordert aus Gründen der Rechtsgleichheit eine Zusatzausbildung für Praxisassistentinnen und Praxisassistenten, da ihre Ausbildung mit derjenigen von Pharmaassistentinnen und Pharmaassistenten nicht vergleichbar sei. Auch pharmaSuisse, Apotheken BL, Apotheken BS,

Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG,

Pharmacies FR, Pharmacies VS und SGV weisen darauf hin, dass Praxisassistentinnen und Praxisassistenten nicht über eine mit den Pharmaassistentinnen und Pharmaassistenten vergleichbare Ausbildung betreffend Arzneimittel verfügen. Es dürfe nicht zu einer rechtsungleichen Behandlung von Pharmaassistentinnen bzw. Pharmaassistenten und Praxisassistentinnen und Praxisassistenten kommen, deshalb sei mehr zu verlangen. BE kritisiert den Begriff „entsprechend ausgebildete Fachperson“ wegen des grossen Interpretationsspielraums. Im Falle von Privatapotheken hält BE die Praxisassistentinnen und Praxisassistenten für nicht hinreichend ausgebildet, um verschreibungspflichtige Arzneimittel unter Aufsicht abzugeben. BE beantragt daher eine Präzisierung auf Verordnungsebene.

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