Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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Kosten für solchermassen abgegebene Arzneimittel übernimmt, wenn nachweislich eine Kostendämpfung gegenüber der heutigen Situation gegeben ist. Sie beantragen eine
bis
entsprechende Ergänzung von Absatz 1 . GE und TI hingegen bemerken, dass diese neue Abgabekompetenz keine „pharmazeutische Verschreibung“ darstellen dürfe, welche von der obligatorischen Grundversicherung übernommen würde. Gemäss TI und Galenica müsste die Frage der Kostenübernahme im KVG geregelt werden.
IDS fordert klare Richtlinien für die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne ärztliche Verschreibung durch Apothekerinnen und Apotheker, welche der Bundesrat definieren soll. santésuisse fordert klare Kriterien (vorzugsweise nach Indikationsgebieten) nach welchen die Gruppe der besonders gekennzeichneten Arzneimittel festgelegt werden soll.
Swiss Dental Hygienists begrüsst die Erleichterung der Abgabe von Medikamenten der Abgabekategorie B via Apotheken und hält fest, dass einige Arzneimittel der Kategorie B für die direkte Anwendung an ihren Patientinnen und Patienten benötigt werden.
TI anerkennt aufgrund der Erfahrungen mit der "Pille danach" das Bedürfnis nach einer Einführung einer "Zwischenkategorie". Es sei aber nicht sinnvoll, gleichzeitig die Kategorie C aufzuheben, wenn eine solche Anpassung ohne weiteres durch eine Neudefinition der bestehenden Abgabekategorien erreicht werden könnte. Gemäss Apotheke Mellingen ist die gewünschte Vereinfachung der Selbstmedikation durch die Schaffung der Unterkategorie der Liste B – Abgabe durch Apotheker ohne ärztliche Verschreibung - nicht zu erreichen und juristisch kaum haltbar. Sie fordert daher die Beibehaltung und Erweiterung der Liste C (Abgabe durch Apothekerinnen und Apotheker als Medizinalpersonen) durch Umteilung von Arzneimitteln der Liste B in die Liste C. GE bemerkt, es sei unverständlich, warum die Aufhebung der Abgabekategorie C und der Ersatz durch eine Unterkategorie eine Vereinfachung sei. Es soll nicht nur "wer verschreibt, gibt nicht ab", sondern auch umgekehrt "wer abgibt, verschreibt nicht"
gelten. BL, LU, SG, ZG, TI, TG, CSP, FMH, VEDAG, KKA, ACSI, SAMW, fmCH, Hausärzte
Schweiz, FRC und VKS lehnen die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung durch Apothekerinnen und Apotheker ab. Gemäss NW und KKA haben Apothekerinnen und Apotheker keine Kompetenz zur Untersuchung und Diagnosestellung, was unabdingbar zu einer medikamentösen Therapie gehöre. Gemäss SG, LU, ZG, FMH und VEDAG setzt eine ärztliche Verschreibung bzw. der Entscheid zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Befähigung und Möglichkeit zur medizinischen Untersuchung und Diagnose voraus, was Apothekerinnen und Apothekern fehle. Gemäss SG stellten alle Arzneimittel der Abgabekategorie B Heilmittel mit einem wesentlichen Risikopotential bezüglich unerwünschten Wirkungen und Interaktionen dar. SBV Belegärzte halten die Erweiterung der Abgabekompetenz fragwürdig. Zwar könnte die Erweiterung der Abgabekompetenz Einsparungen bewirken, indem unnötige Arztkonsultationen vermieden werden können, aber die individuellen Krankheitsmerkmale blieben dem Apotheker vielfach verborgen. CSP ist der Meinung, dass diese Massnahme die Sicherheit der Patientinnen und Patienten gefährde. Das Vier-Augen-Prinzip werde durch die alleinige Übertragung auf die Apothekerschaft auf ein Zwei-Augenprinzip reduziert. Zusätzlich erhöhe die Dokumentationspflicht die Kosten. Auch KKA fügt hinzu, dass die Regelung das Vier-Augen-Prinzip verletze. LU fügt hinzu, dass die Präsenzpflicht einer Apothekerin oder eines Apothekers unterlaufen werden könnte und unberechtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben könnten. CSP und ACSI begründen ihre Ablehnung mit der Verschiebung von finanziellen Anreizen bzw. des Interessenkonflikts bei der Abgabe von den Ärztinnen und Ärzten auf die Apothekerinnen und Apotheker. FRC fügt an, dass die Möglichkeit zur Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln nicht nur bei Ärztinnen und Ärzten sondern auch bei Apothekerinnen und Apothekern einen Konflikt zwischen medizinischen
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