Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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bis Abs 1
Die vorgeschlagene Erweiterung der Abgabekompetenz der Apothekerinnen und Apotheker für verschreibungspflichtige Arzneimittel ermöglicht gemäss Apotheken AG, Apotheken BL,
Apotheken BS, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Apotheken ZH, Pharmacies FR, Pharmacies VD, Pharmacies VS, Pharmacies GE pharmaSuisse, Galenica, GV BS und SGV den verbesserten
Einsatz von deren Fachkompetenzen als universitäre Medizinalpersonen und Arzneimittelspezialisten sowie der Infrastruktur der Apotheke, wodurch eine Kongruenz zu den im Medizinalberufegesetz festgehaltenen Ausbildungszielen geschaffen werde. Apothekerinnen und Apotheker seien ohne Minderung der Behandlungsqualität in der Lage, in Bagatellfällen oder bei vorliegender Diagnose (z.B. bei chronischen Krankheiten) neue Funktionen in der Grundversorgung zu übernehmen. Damit könne ein Teil des Hausarztmangels abgefedert, unnötige Arztkonsultationen vermieden und ein Beitrag zur Verminderung der Kostenexplosion im Gesundheitswesen geleistet werden. Die Verpflichtung, Patienten nötigenfalls an einen Arzt weiterzuleiten, würde bestehen bleiben. Dies ermögliche eine echte und effiziente Zusammenarbeit zwischen Ärztin oder Arzt und Apothekerin oder Apotheker. Gemäss Apotheken GR ist die Apotheke der einzige Ort, wo die Überprüfung der Medikation einer Patientin oder eines Patienten – ärztliche Verschreibung und Selbstmedikation – gesamthaft stattfinden kann. Auch AI stimmt dem Recht der Apotheker, gewisse speziell bezeichnete verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept abgeben zu dürfen, zu. santésuisse begrüsst die Vereinfachung der Selbstmedikation, welche die kostengünstige Behandlung ermögliche, die Eigenverantwortung stärke, Arztbesuche einspare und die Krankenversicherung entlaste. Dabei sei jedoch die Trennung von Verschreibung und Abgabe nicht konsequent umgesetzt. BE fordert eine Ergänzung des letzten Satzes: "Die Abgabe dieser Arzneimittel...".
FR begrüsst die Erweiterung der Abgabekompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker, lehnt jedoch die Einteilung von Tierarzneimitteln in diese Abgabekategorie ab. BS begrüsst grundsätzlich die vorgeschlagene Erweiterung der Abgabekompetenz von Apothekerinnen und Apothekern und ist der Meinung, dass die Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker optimal eingesetzt werden. Im Bereich der Veterinärmedizin sei es aber abzulehnen, dass Apothekerinnen und Apotheker verschreibungspflichtige Tierarzneimittel ohne tierärztliches
Rezept abgeben dürfen. Auch AG, AR, NW, SH, SZ, ZH, AGORA, GST, Kantonstierarzt Urkantone, Micarna SA, ufamed, VSKT und VSP/FSEC lehnen die Abgabe
verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel ohne tierärztliche Verschreibung durch Apothekerinnen und Apotheker ab. GE bemerkt, dass die Abgabe durch Apothekerinnen und Apotheker nicht für Tierarzneimittel für Nutztiere gelten soll. Gemäss Kantonstierarzt LU sollen Apothekerinnen und Apotheker ohne tierärztliche Verschreibung nur nicht buchführungspflichtige Tierarzneimittel abgeben dürfen. Gemäss GalloSuisse sollen aufzeichnungspflichtige Tierarzneimittel nur auf Verschreibung einer dazu berechtigten Person durch Apothekerinnen und Apotheker bzw. Drogistinnen und Drogisten abgegeben werden. CNAV, SFZV und AGORA befürworten grundsätzlich die Abgabe von Tierarzneimitteln durch Apotheken, jedoch sollten verschreibungspflichtige Tierarzneimittel nur auf tierärztliche Verschreibung hin abgegeben werden. AGORA und CNAV fügen hinzu, dass dies insbesondere alle Arzneimittel betreffe, die aufzeichnungspflichtig sind.
Apotheken ZH, KGV und santésuisse werfen die Frage nach der Vergütung dieser durch Apotheken abgegebenen Arzneimittel über die obligatorische Krankenversicherung auf. Laut Apotheken ZH, Galenica und KGV könnten durch den Ausschluss einer Übernahme seitens der obligatorischen Krankenversicherung der Gemeinschaft Kosten gespart werden. Gemäss Galenica müsste aber die Möglichkeit bestehen, dass die obligatorische Grundversicherung die
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