Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
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4.4 Geldwerte Vorteile
Allgemeine Bemerkungen
BE, JU, NE, SH, TG, VD, VS, ZG, ZH, CSP, GPS / GB, SP, KAV, SKS, TI Schweiz, APA, FMH, Hausärzte Schweiz, FRC, ACSI, H+, KAV, KGV, IDS, pharmaSuisse, GSASA, Apotheken AG, Apotheken BE, Apotheken BS, Apotheken BL, Apotheken AG, Apotheken LU, Apotheken GR, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Apotheken ZG, Apotheken ZH, Pharmacies FR, Pharmacies JU, Pharmacies VD und
Stadtspital Waid ZH begrüssen grundsätzlich die Bestimmungen zum Vorteilsverbot. Im Detail sehen allerdings verschiedene Vernehmlassende Mängel, die den Zweck dieser Bestimmungen gefährden könnten. CSP, TI Schweiz und kf heben insbesondere die Bedeutung für eine konsequente Überwachung und eine effiziente Bestrafung hervor. TI Schweiz verweist auf die Bedeutung der Transparenz, der Prävention und der klaren Verantwortlichkeiten im Interesse eines wirksamen Vollzugs und hebt zudem die Beeinflussungsgefahr bei der Wertung von Resultaten von klinischen Tests und anderen Publikationen im Rahmen der Zulassung hervor. H+ hebt die Beseitigung von falschen Anreizen und die Erhöhung der Transparenz hervor. CSP und kf fordern insbesondere die Einführung von Verhaltenskodizes in Apotheken. Intergenerika befürwortet die Tatsache, dass eine allgemeine Eignung bzw. eine abstrakte Gefährdung für die Verletzung des Vorteilsverbots genügen soll. VD hinterfragt aufgrund der fehlenden Ausführungsbestimmungen die effektive Wirksamkeit der Regelung.
ZH und IDS verweisen auf die Bedeutung einer einheitlichen Regelung, da durch geldwerte Vorteile die Gesundheitskosten zulasten der Solidargemeinschaft erhöht und ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile geschaffen würden.
Pharmacies JU verweisen auf die Problematik der vertikalen Gesellschaften, welche durch ihre Aktivitäten von der Herstellung bis zur Abgabe den Grundsatz – wer verschreibt, verkauft nicht – und somit auch das Vorteilsverbot umgehen könnten.
SKS hebt zudem das Zusammenspiel des Vorteilsverbots und des Selbstdispensationsverbotes hervor.
BS, FDP, SVP, ECON, EKK, FMH, H+, SBV Belegärzte, Centre Patronal, fmCH, VEDAG, Galenica, AGZ, Ärzte SG, BüAeV, FASMED, APA, ASSGP, GRIP, SDV, SGCI, SMI, vips, VLSS Interpharma, Pharmalog, KGV, Praxisklinik Rennbahn AG und SAMW anerkennen
zwar den Handlungsbedarf bezüglich geldwerter Vorteile, lehnen jedoch die vorgeschlagene Regelung ab. Gefordert wird von AGZ, Ärzte SG, BüAeV und SMI eine praxistaugliche und wettbewerbsorientierte Regelung. FDP, ECON, EKK, ASSGP, Galenica, Intergenerika, Interpharma, Pharmalog, SGCI und VLSS fordern einen echten, auf dem bestehenden Korruptionsstrafrecht (StGB und UWG) basierenden Korruptionstatbestand. Zudem wird eine klare Unterscheidung zwischen der gesundheitspolizeilichen Regelung im HMG und der sozialpolitischen im KVG gefordert. BS kritisiert überhaupt die Aufnahme von Korruptionstatbeständen in einem dem Gesundheitsschutz dienenden Gesetz sowie die Tatsache des weiten persönlichen Geltungsbereichs, insbesondere gegenüber allen an öffentlichen Institutionen angestellten Personen. VLSS und SSO fordern die Beschränkung der Regelung auf verpönte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einer abstrakten Gesundheitsgefährdung bei der Arzneimittelabgabe. EKK wünscht zudem die Förderung und Anwendung der privatrechtlichen Regelungen (SAMW-Richtlinien und Pharmakodex).
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