Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 63Fedlex · Ergebnisbericht

Bst.: „e: an der Organisation, die den Versandhandel betreibt, keine Personen beteiligt sind, die Arzneimittel verschreiben."

Art. 48a (neu) Verschreibung und Abgabe (nicht Gegenstand der Vernehmlassung)

ASSGP, GRIP, SGCI und vips fordern die Schaffung eines neuen Artikel 48a, wonach für die Verschreibung und die Abgabe von Medizinprodukten Artikel 26 sinngemäss gelte.

2a. Abschnitt (neu): Vorteilsverbot und Offenlegungspflicht FDP, ASSGP, fmCH, GRIP, Pharmalog, SDV, SGCI, vips und VLSS beantragen die Streichung

von Artikel 57a und 57b. Gleichzeitig fordern ASSGP, Galenica, GRIP, Pharmalog, SDV, SGCI, vips und VLSS die Neuregelung des Vorteilsverbots in einem Absatz 2 (neu) in Artikel 26 und die Einführung eines Artikel 48a (neu), wonach die neuen Regeln des Artikel 26 auch für Medizinprodukte gelten sollen.

Art. 57a (neu) Verbot geldwerter Vorteile

TI Schweiz schlägt wegen der eingeschränkten Geltung des Vorteilsverbot auf materielle (finanzielle) Vorteile die Streichung des Adjektivs „geldwert“ vor, da immaterielle Vorteile in gleicher Weise geeignet seien, das Verhalten einer Person zu beeinflussen. BS fordert zudem eine klare und präzise Auslegung des Begriffs „Vorteil“. SVP kritisiert grundsätzlich die Übernahme von Grundsätzen des EU-Rechts (Art. 94 - 96 der Richtlinie 2001/83/EG).

Abs. 1 Kritisiert wird von BS, GE, TG, CSP, FDP, GPS / GB, FMH, FRC, SAMW, APA, kf,

Intergenerika und Hausärzte Schweiz die Beschränkung des Geltungsbereichs auf verschreibungspflichtige Arzneimittel, obwohl auch bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine gleichwertige Beeinflussungsgefahr bestehe. Hausärzte Schweiz verweisen dabei auf die verstärkte Selbstmedikation im Bereich der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel. SKS bedauert den Ausschluss der OTC-Produkte aus dem Geltungsbereich, da sich durch die in der Revision vorgeschlagene Ausweitung der Verkaufsstellen bzw. Produkte auch hier die Konkurrenzsituation verschärfen wird. Auch BS verweist auf die zunehmende Bedeutung der OTC-Arzneimittel auf dem Markt. APA wünscht zumindest die Anwendbarkeit auf alle kassenpflichtigen Arzneimittel. Apotheken BE fordern zudem die Geltung für Organisationen, die Personen nach Artikel 57a Absatz 1 vertreten.

Apotheken ZH, Galenica, H+, KGV, Pharmalog, SGV, SSO und VLSS hingegen unterstützen

die Einschränkung des Geltungsbereichs auf verschreibungspflichtige Arzneimittel bei der gleichzeitigen Ausweitung auf bestimmte Medizinprodukte, da beide Kategorien ein grösseres Gefährdungspotential als nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Medizinprodukte der Klasse I hätten. Zudem werde die unnötige Belastung der Vollzugsbehörden mit Bagatellfällen verhindert. Allerdings fordert H+ die Geltung des Vorteilsverbots auch für Krankenversicherer, nicht nur für Leistungserbringer.

SH begrüsst zudem die Geltung des Vorteilsverbots auf die Anwendung von Arzneimitteln.

- 63 -