Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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Bst. a Gemäss SG, SVP, santésuisse, pharmaSuisse, Apotheken BE, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SZ, FRC, Pharmacies VS,

Pharmacies VD, Pharmacies GE und Pharmacies JU ist die Formulierung „sofern sie für deren medizinische oder pharmazeutische Praxis von Belang sind“ zu vage und sie fordern die Konkretisierung durch eine Maximalsumme. Apotheken BS und H+ fordern die Festlegung des Maximalbetrages pro Unternehmung auf CHF 300.-- pro Jahr, Pharmacies VD auf CHF 100.--

pro Jahr, SG, pharmaSuisse, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken

SZ und FRC auf CHF 50.-- pro Jahr. Gemäss Apotheken BE können alle Geldvorteile, unabhängig von ihrem Wert, die Verschreibung und Abgabe beeinflussen und müssten daher

verhindert werden. VD, SVP, santésuisse, SKS, Pharmacies JU, Pharmacies VS und H+

fordern eine klare Umschreibung des Begriffs der „geldwerten Vorteilen von bescheidenem Wert“. FASMED wünscht die ausdrückliche Zulässigkeit von klar gekennzeichneten Werbegeschenken.

Bst. b

FMH und TI Schweiz begrüssen eine Einschränkung der Unterstützungsbeiträge für Fort- und Weiterbildung durch die Industrie im Interesse der Förderung der ärztlichen Unabhängigkeit. TI Schweiz hebt die Bedeutung und die Voraussetzungen der Offenlegungs- und Buchführungspflichten, insbesondere die Zweckgebundenheit, die bedingungslose Gewährung, die Verpflichtung einer schriftlichen Vereinbarung und deren Einzahlung auf ein besonderes, gesperrtes Konto hervor.

BS, H+ und FASMED fordern die gesetzliche Verankerung der Zulässigkeitskriterien. BS, H+ und SAMW wünschen eine möglichst einfache, mit den SAMW-Richtlinien harmonisierte Regelung. BS verweist allerdings auf einen Konflikt der Aufführung solcher Mittel in der eigenen Buchhaltung mit den kantonalrechtlichen Finanzvorgaben.

VEDAG sieht durchaus industrieunabhängige Lösungen für die Finanzierung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, fordert aber die Sicherstellung dieser Finanzierung, da das Einkommen der Ärztinnen und Ärzte nicht geschmälert werden soll. Als erste vertrauensbildende Massnahme sollen Fortbildungskosten als Sozialversicherungskosten nach Artikel 43 KVG definiert werden.

pharmaSuisse, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken

SG/A, Apotheken SZ und Apotheken TG beantragen, dass die vom Bundesrat festzulegenden Kriterien sog. Pseudo-Studien ausschliessen sollen. Insbesondere sei es für Medizinalpersonen bereits heute Pflicht, unerwünschte Arzneimittelwirkungen oder Probleme bei der Anwendung kostenlos zu melden.

Bst. c SG, SO, SH, FDP, LDP BS, FMH, APA, KGV, KKA, Pharmalog, SBV Belegärzte, SGV, FASMED, santésuisse, VLSS, pharmaSuisse, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken LU, Apotheken GR, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Apotheken ZH, Pharmacies VD, GSASA, Galenica, Hausärzte Schweiz, Stadtspital Waid ZH

und ChiroSuisse äussern sich kritisch zur geplanten Regelung über Rabatte und andere Vergünstigungen und deren Voraussetzungen. Der Anreiz für alle Akteure, bessere Preise auszuhandeln, müsse erhalten bleiben. APA, Pharmalog und VLSS erachten dieses Rabattverbot als unnötige bürokratische Hürde, die das System von zulässigen Rabatten im Interesse eines gesunden Wettbewerbs behindere. Galenica und Pharmalog beantragen

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