Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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BS und FASMED kritisieren die Nichtanerkennung der spezifischen Marktbedingungen im Bereich der Medizinprodukte und verweisen auf die von der Medizinalbranche geschaffenen, nationalen und internationalen Regeln, welche den Zweck der Revision bereits erfüllen würden.

Abs. 1 Bst. b

FIT fordert die Präzisierung von Absatz 1 Buchstabe b für verschreibungspflichtige Medizinprodukte.

FRC bemerkt, dass im Bereich der Medizinprodukte der Preis und nicht nur das Risikopotential berücksichtigt werden müsse. Gleiches soll auch für die Ausnahmeregelung gelten.

FASMED lehnt die Anwendbarkeit des Vorteilsverbots für Medizinprodukte gänzlich ab.

bis Abs. 2 (neu) (nicht Gegenstand der Vernehmlassung) SG, pharmaSuisse, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Pharmacies FR,

bis

Pharmacies GE, Pharmacies JU und SPO fordern einen ergänzenden Absatz 2 , wonach Personen, die Heilmittel verschreiben, abgeben oder anwenden, sowie Organisationen, die solche Personen beschäftigen, für Zuweisungen und Vermittlung von Patienten und Patientinnen sowie Vermittlung von Verschreibungen zur Ausführung an andere Personen, die in Artikel 57a Absatz 1 erwähnt sind, kein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren lassen oder selbst versprechen oder gewähren dürfen.

Abs. 3 pharmaSuisse, Apotheken BL, Apotheken BS, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Apotheken ZH, KGV, Pharmacies FR,

Pharmacies GE und KGV erachten weitere geldwerte Vorteile der Medizinalpersonen für die Verschreibung von Arzneimitteln neben deren Einkommen nach TarMed als ungerechtfertigt, da ihre Leistungen vollständig über die Krankenversicherung abgegolten würden.

SAMW verlangt grundsätzlich eine kritischere Betrachtung und die Bindung solcher Abgeltungen für gleichwertige Leistungen an geeignete Kriterien, so dass beispielsweise die Abgeltung von sogenannten Praxiserfahrungsberichten mit in der Regel geringem wissenschaftlichem Wert und dem Marketinghintergrund nicht unter diese Regelung fallen sollen.

SVP, H+ und santésuisse fordern die Definition des Begriffs „gleichwertige Gegenleistungen“.

Art. 57b (neu) Ausnahmen

GE, Apotheken ZH, Intergenerika, KGV und VSVA unterstützen die vorgeschlagene Ausnahmeregelung und verweisen dabei auf das Interesse der Forschung, der Ausbildung und der Transparenz. VSVA erachtet das Vorteilsverbot zudem als klares und Rechtssicherheit schaffendes Konzept, das materiell angemessen und umsetzbar ist. FASMED anerkennt die Ausnahmeregelung für den Fall, dass der Geltungsbereich auf bestimmte Medizinprodukte ausgeweitet würde.

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