Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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umsetzbares Kriterium darstelle. Es bestehe die Gefahr, dass dieses Kriterium für die Kantone zu Rechtsstreitigkeiten führen wird, die weitere Mittel erfordern werden.

Gemäss NW, SH, SZ, VSKT, VSP/FSEC und Kantonstierarzt Urkantone impliziert Artikel 25 a,

dass die Selbstdispensation verboten sein soll, wenn die nächste öffentliche Apotheke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel und angemessenem Zeitaufwand erreichbar ist. Im Nutztierbereich sei es in vielen Fällen überhaupt nicht praktikabel, die Arzneimittel in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu transportieren (Mengenproblem). Die Selbstdispensation soll für Tierärztinnen und Tierärzte weiterhin erlaubt sein.

apimart bemerkt, die selbstdispensierenden Ärztinnen und Ärzte würden in eigener Sache die Notwendigkeit von Privatapotheken der Ärztinnen und Ärzte betonen, um ihr Einkommen zu verbessern. Die einzige Massnahme, um diese Situationen in den Griff zu bekommen, sei ein Verbot der kommerziellen Selbstdispensation, weshalb folgende Änderung beantragt wird: „Art. 25a (neu) Die Selbstdispensation der Ärztinnen und Ärzte ist grundsätzlich im Gebiet der Schweiz. Eidgenossenschaft verboten. Ausgenommen ist die direkt in der Praxis notwendige Anwendung sowie die Akutversorgung mit Medikamenten bei der direkten ärztlichen Betreuung auch ausserhalb der Praxis - namentlich bei Hausbesuchen und Notfällen wie Ambulanzfahrzeugen. Erachtet ein Arzt in einer abgelegenen Ortschaft ohne Arzneimittelbetrieb die Arzneimittelversorgung für die Bevölkerung als ungenügend, kann er beim Kanton den Antrag stellen, dass die nächstgelegene Apotheke einen Lieferservice organisiert. Erweist sich diese Massnahme als ungenügend, kann der Kanton im Ausnahmefall diese Medizinalperson zur Abgabe aller Arzneimittel berechtigen."

pharmaSuisse, SGV und GSASA beantragen folgenden Zusatz: "Auch wenn der Arzt zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigt ist, ist dem Patienten zwingend ein Rezept für die abgegebenen Medikamente auszustellen und abzugeben.“

Helsana sieht, dass grundsätzlich für einen effizienten Einsatz der Medizinalpersonen und der Medikamente die Entflechtung der Verschreibung sowie der Abgabe von Arzneimitteln zentral sei, die Selbstdispensation durch die Ärzteschaft gleichzeitig aber ein weit verbreitetes Kundenbedürfnis darstelle. Der Staat soll daher nicht eine ausschliesslich auf die Apothekerschaft gerichtete Strukturerhaltung betreiben, sondern er kann die Selbstdispensation zulassen. Es müsse dabei sichergestellt sein, dass die Bewilligungserteilung für die Ärzteschaft im Grundsatz an die gleichen Anforderungen geknüpft sei wie bei den Apotheken.

Helsana und SGV weisen darauf hin, dass die Apotheken bei der Medikamenten-Abgabe gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen unterliegen sollen. Sie prüfen die Verträglichkeit unterschiedlicher Medikamente (Interaktionskontrolle) oder die richtige Einnahme der Arzneien (Compliance). Die Apotheken müssen ein umfassendes Dossier führen, überprüfen die Dosierung und sorgen für Qualitätssicherung. Analogen Pflichten unterstehe die Ärzteschaft nicht. Zusätzlich machen die Kantone den Apotheken restriktivere Auflagen als den Arztpraxen. Aus diesen Gründen sollen die Kantone bei einer allfälligen Bewilligung der Abgabe durch die Ärzteschaft die Erteilung der Bewilligung an eine Gleichbehandlung der Anforderungen analog der Apothekerschaft verknüpfen. Ferner müsse in Zukunft sichergestellt werden, dass die erteilten Bewilligungen veröffentlicht würden und beantragen folgende Ergänzung: „Die Anforderungen für eine Bewilligung zur Abgabe aller Arzneimittel sind identisch wie für Apothekerinnen und Apotheker. Eine aktuelle Liste der erteilten Bewilligungen muss durch den Kanton öffentlich zugänglich gemacht werden.“

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