Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 57Fedlex · Ergebnisbericht
Medizinalpersonen durch eine kantonale Bewilligung zur Arzneimittelabgabe zuzulassen.
pharmaSuisse, Apotheken BS, Apotheken BL, Apotheken GR, Apotheken LU, Apotheken SG/A, Apotheken SO, Apotheken SZ, Apotheken TG, Pharmacies GE und GSASA begrüssen
die Neuregelung der Medikamentenabgabe durch andere Medizinalpersonen im Heilmittelgesetz und beantragen folgende Änderung: "Die Kantone können weitere Medizinalpersonen in Ortschaften, ohne öffentliche Apotheke zur Abgabe von Arzneimitteln berechtigen, wenn die nächste öffentliche Apotheke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht innerhalb einer Stunde von der Arztpraxis aus erreichbar ist". Gemäss Pharmacies GE soll der Bundesrat die strikten Kriterien dafür definieren. GE, BE, Pharmacies FR, Pharmacies VS und santésuisse finden, dass die Aussage in Artikel 25a "... wenn die nächste öffentliche Apotheke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht mit einem angemessenen Zeitaufwand erreichbar ist" jeglichen Interpretationsspielraum zulasse, Unklarheit schaffe oder zu ungenau sei. BE schlägt in diesem Zusammenhang vor, das bewährte „Berner Modell“ zu übernehmen. Danach können Ärztinnen und Ärzte dann zur Führung einer Privatapotheke ermächtigt werden, wenn in einer Ortschaft die Notfallversorgung mit Arzneimitteln nicht durch mindestens zwei öffentliche Apotheken gewährleistet ist. weko ist der Ansicht, dass eine Ausnahme der Trennung von Verschreibung und Verkauf von Arzneimitteln, wie es der neue Artikel 25a HMG vorsehe, einer restriktiveren Auslegung auf kantonalen Niveau bedarf und fordert daher eine Konkretisierung des Begriffs des "angemessenen Zeitaufwandes". Pharmacies VS moniert, dass selbst wenn gewisse Seitentäler in zwanzig Minuten erreichbar seien, die öffentlichen Verkehrsmittel teilweise jedoch nur alle 4 - 5 Stunden hinfahren. Somit scheine der Ausdruck "leicht erreichbar sein (Distanz in Kilometern)" sinnvoller. santésuisse beantragt nur für den Fall einer Annahme des Selbstdispensationsverbotes und zur Vermeidung von unterschiedlichen Ausnahmepraxen in den Kantonen folgende Formulierung des Artikels: "1 […], wenn die nächste Apotheke mit einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht innerhalb von einer Stunde erreichbar ist. 2 Die Anforderungen für eine Bewilligung zur Abgabe aller Arzneimittel sind identisch wie für Apothekerinnen und Apotheker. Eine aktuelle Liste der erteilten Bewilligungen muss durch den Kanton öffentlich zugänglich gemacht werden." kf führt aus, dass das Zürcher Stimmvolk eine solche Distanzenregelung (500m) bereits grossmehrheitlich abgelehnt habe und fügt hinzu, dass die Verknüpfung der Abgabekompetenz an den öffentlichen Verkehr nur in städtischen Gebieten, nicht jedoch in ländlichen sinnvoll sei. BS weist darauf hin, dass der Transport von Arzneimitteln mit dem öffentlichen Verkehr beispielsweise im Nutztierbereich aufgrund der grossen Mengen in vielen Fällen überhaupt nicht praktikabel sei.
KGV erachtet die Möglichkeit, den Kantonen zu gestatten, in mit Apotheken unterversorgten Gebieten auch andere Medizinalpersonen zur Medikamentenabgabe zuzulassen, als sinnvoll. Die Einschränkung, dass eine öffentliche Apotheke nicht in angemessener Zeit erreicht werden könne, um die Abgabe von Medikamenten durch Nicht-Apotheker zu ermöglichen, sei in einigen Kantonen (z.B. AG) erprobt und bewährt sowie gemäss Bundesgerichtsentscheid KVG-konform (KVG Art 37 Abs. 3.).
Gemäss GSASA müsse das Hauptziel sein, die Patientensicherheit durch das konsequente Einhalten des Vier-Augen-Prinzips zu fördern und die enge Zusammenarbeit zwischen Ärzte- und Apothekerschaft zu unterstützen. Bei den Ausnahmeregelungen soll die Versorgungssicherheit im Vordergrund stehen. SGV findet dass mit den vorgeschlagenen Einschränkungen jenen Kreisen, welche die Selbstdispensation den Ärztinnen und Ärzten gänzlich untersagen möchten, zumindest bedingt Rechnung getragen werden könne.
Gemäss TI wäre diese Lösung grosszügiger als jene, die zurzeit im Tessin gilt, wo die Abgabe ohne jede Unterscheidung den Apothekerinnen und Apothekern vorbehalten ist. Es stelle sich die Frage, ob die Erreichbarkeit mit einem öffentlichen Verkehrsmittel ein gültiges und vor allem
- 57 -