Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/15: Ordentliche Revision des Heilmittelgesetzes (2. Etappe) · 109 Seiten

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Art. 30 Bewilligung für den Detailhandel und für die Anwendung Abs. 1 Bst. a

TG, FMH, SAMW, VEDAG und CSP merken an, dass es auch im Quervergleich unter den Berufen nicht sein könne, dass zukünftig sogar Detailhandelsgeschäfte Arzneimittel verkaufen dürfen, der Arzt seine Patientinnen und Patienten aber nicht mit Arzneimitteln bedienen dürfe, zumal gerade bei der Ärztin oder beim Arzt die beschriebene, unerwünschte Verwechslung von Medikamenten am seltensten auftritt. Sie beantragen folgende Ergänzung: "a. in Spital- und Offizinapotheken, in ärztlichen Praxen, in Drogerien und andern Detailhandelsgeschäften abgibt."

SVPS und GST fordern unter Beibehaltung der Selbstdispensation die Ergänzung des Absatzes mit dem Zusatz „tierärztlichen Privatapotheken“.

Änderung bisherigen Rechts

Art. 25.2.d KVG (neu) (nicht Gegenstand der Vernehmlassung) Anhang (Ziff. II)

Gemäss santésuisse setzen sich die Krankenversicherer für ein wettbewerbliches Gesundheitssystem ein, das auch die Wahlfreiheit des Medikamentenbezugkanals umfasse. Wettbewerb zwischen den Vertriebskanälen sei im Interesse der Patientinnen und Patienten und der Versicherer, weil er einen positiven Effekt auf die Qualität und die Innovationsbereitschaft der Leistungserbringer habe. Die in der Botschaft adressierten Probleme sollen nicht über ein gesetzliches Verbot der Selbstdispensation gelöst werden. Vielmehr soll für Ärztinnen und Ärzte eine Vereinbarung wie im Apothekenkanal vorgesehen werden. Die Ärztin und der Arzt sollen Medikamente abgeben dürfen, wenn sie über einen Abgeltungsvertrag mit den Versicherern verfügen. Die Vertriebsmarge soll im Gegensatz zu heute zwischen den Tarifpartner ausgehandelt und die Kostenstruktur des jeweiligen Abgabekanals reflektiert werden. Der heutige Vertriebsanteil ist auf Basis der Betriebskosten einer Offizinapotheke berechnet worden. Im internationalen Vergleich ist die Vertriebsmarge in der Schweiz deutlich höher als in anderen europäischen Ländern. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Betriebskosten bei den Ärzten bedeutend tiefer liegen und diese in besonderem Ausmass von den hohen Vertriebsmargen profitieren. Sie beantragt folgende Ergänzung und Anpassung von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d KVG: "Leistungserbringer dürfen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung ärztlich verschriebene Arzneimittel gemäss den Bestimmungen des Heilmittelgesetzes abgeben, wenn die Abgabe vertraglich mit der Krankenkasse geregelt ist. In diesem Vertrag werden die Vertriebsmarge und die Weitergabe von geldwerten Vorteilen geregelt."

Art. 52.1.b 2. Satz KVG (neu) (nicht Gegenstand der Vernehmlassung) Anhang (Ziff. II)

Helsana weist daraufhin, dass der heutige Vertriebsanteil auf Basis der Betriebskosten der Offizinapotheken festgelegt worden sei. Somit lägen die Betriebskosten in Distributionskanälen Spital ambulant und Selbstdispensation bedeutend tiefer und würden von höheren Vertriebserträgen profitieren, und zwar ohne eine zusätzliche Leistung zu erbringen. Diese Tatsache werde auch im Bericht (S. 32) bestätigt. Helsana habe unlängst eine Studie durchgeführt und nachgewiesen, dass unter Berücksichtigung der Kosten für den Einkauf sowie den eigenen Betriebskosten im SD-Arztkanal ein Reingewinn von durchschnittlich über CHF 57'000 oder über CHF 8 pro Packung verbleibe. Diese offensichtlichen falschen Anreize bei der Abgabe müssten beseitigt werden. Dieses zusätzliche Einkommen der SD-Ärzteschaft sei weder

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