Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten
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1.1.3 Gesetzgebung
Allgemein
Die Gesetzgebung zu Prävention und Gesundheitsförderung ist uneinheitlich und unübersichtlich und weist wesentliche Lücken auf. Die auf Bundesebene und auf kantonaler Ebene geltenden Rechtsvorschriften zur Krankheitsprävention und Gesundheitsförderung betreffen nur Teilbereiche und sind relativ unbestimmt oder sehr offen formuliert. Auf Bundesebene orientiert sich die Strukturierung der Verfassungs- und Gesetzesnormen zudem an anderen Themen (z.B. Produktekategorien, Versicherungswerke) als die auf Krankheiten oder Risikofaktoren ausgerichtete Prävention und Gesundheitsförderung. Andererseits besteht in der Arbeitssicherheit gemäss UVG sowie im Bereich des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz eine hohe gesetzliche Regelungsdichte.10
Produktegesetzgebung
Etliche Bundesgesetze aus dem Gesundheitsbereich regeln den Umgang mit bestimmten Produkten und bezwecken damit in allgemeiner Weise den Schutz der Gesundheit. Indem sie zum Beispiel Pflichten zur Information der Öffentlichkeit verankern, leisten sie auch einen Beitrag zur Prävention und Gesundheitsförderung. Dazu gehören namentlich die Betäubungsmittel-, Heilmittel-, Chemikalien-, Strahlenschutz- und Lebensmittelgesetzgebung. Teilweise enthalten diese Gesetze aber auch Bestimmungen, die als Grundlage für spezifische Massnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung im betreffenden Bereich dienen können.
Zu erwähnen ist etwa das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199211 (LMG). Artikel 12 LMG gibt dem Bund die Kompetenz, die Öffentlichkeit über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, zu informieren (Abs. 1). Zudem kann er die Öffentlichkeitsarbeit und die entsprechende Forschung anderer Institutionen unterstützen (Abs. 2). Der Bund hat von dieser Kompetenz wiederholt Gebrauch gemacht.
Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 200012 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) soll zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten, dass nur qualitativ hoch stehende, sichere und wirksame Heilmittel in Verkehr gebracht werden (Art. 1 Abs. 1 HMG). Nach Artikel 67 HMG muss Swissmedic, das schweizerisches Heilmittelinstitut, dafür sorgen, dass die Öffentlichkeit über besondere Ereignisse im Zusammenhang mit Heilmitteln, welche die Gesundheit gefährden, informiert wird und Verhaltensempfehlungen erhält. Swissmedic kann aber auch Informationen von allgemeinem Interesse aus dem Bereich Heilmittel, wie insbesondere über Zulassungs- und Widerrufsentscheide sowie Änderungen von Fach- und Patienteninformationen über Arzneimittel, veröffentlichen. Zudem können die zuständigen Bundesstellen zum Schutz der Gesundheit und zur Bekämpfung des Heilmittelmissbrauchs über die sachgerechte Verwendung von Heilmitteln informieren. Diese Informationstätigkeiten erfolgen im Rahmen der Zweckbestim-
10 Zu den Einzelheiten vgl. Bundesamt für Gesundheit: Prävention und Gesundheitsförderung in der Schweiz, Bern, 28. September 2007, Seiten 15 ff. und Anhang 1, Seiten 5 – 7 – einsehbar unter www.bag.admin.ch/pgf2010.
11 SR 817
12 SR 812.21