Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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Das Bundesgesetz vom 21. März 196917 über die Tabakbesteuerung (TStG) enthält die gesetzliche Grundlage für die Finanzierung des TPF mittels der Erhebung einer Präventionsabgabe auf Zigaretten (Art. 28). Der TPF finanziert Präventionsmassnahmen, die den Einstieg in den Tabakkonsum verhindern, den Ausstieg fördern und die Bevölkerung vor Passivrauch schützen sollen.

Bekämpfung spezifischer Krankheiten

Der Bund hat die Zuständigkeit zur Krankheitsbekämpfung auf Gesetzesstufe teilweise ausgeschöpft, insbesondere bezüglich der übertragbaren Krankheiten. Die Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Epidemiengesetz vom 18. Dezember 197018 (EpG), wie die Informationspflichten zur Verhinderung der Verbreitung dieser Krankheiten (Art. 3 EpG), dienen auch der Prävention. Als Beispiele sei auf die STOP-AIDS-Kampagne und auf die Impfempfehlungen hingewiesen. Der Vorentwurf über ein totalrevidiertes Epidemiengesetz wurde Ende 2007 in die Vernehmlassung gegeben. Im Übrigen dienen verschiedene der im Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196619 vorgesehenen Massnahmen zur Bekämpfung von Zoonosen (d.h. Krankheiten, die zwischen Tier und Mensch übertragen werden können) auch der Prävention von übertragbaren Krankheiten beim Menschen.

Ferner enthält das Bundesgesetz vom 13. Juni 192820 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose eine Rechtsgrundlage für Bundesbeiträge, namentlich zur Verhütung der Tuberkulose.

Im Bereich der nichtübertragbaren Krankheiten hat der Bund bislang einzig im Bereich der rheumatischen Krankheiten legiferiert. Das Bundesgesetz vom 22. Juni 196221 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten gibt dem Bund eine Rechtsgrundlage für Beiträge an gesamtschweizerische Organisationen für Rheumabekämpfung.

In Ausführung der Parlamentarischen Initiative Gutzwiller (04.476) hat die nationalrätliche SGK am 31. Mai 2007 beschlossen, den Schutz vor Passivrauchen durch ein neues Spezialgesetz zu regeln.22 Dieses Gesetz ist zurzeit in parlamentarischer Beratung.

Krankheitsunspezifische Gesundheitsförderung

Im Bereich der krankheitsunspezifischen Gesundheitsförderung kann sich der Bund heute nur auf das Bundesgesetz vom 17. März 197223 über die Förderung von Turnen und Sport abstützen, welches die Entwicklung der Jugend, die Förderung der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit bezweckt (Art. 1). Dieses ist in sachlicher und rechtlicher Hinsicht überholt und wird einer umfassenden Revision unterzogen. Da die positiven Effekte von regelmässigen Sport- und Bewegungsaktivitäten auf die physische und psychische Gesundheit belegt sind, sieht das neue Sportförderungsgesetz explizit die Unterstützung des Bundes für Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten vor

17SR 641.31

18 SR 818.101

19SR 916.40

20 SR 818.102

21 SR 818.21

22 Bericht der SGK-NR vom 1. Juni 2007, BBl 2007 6185.

23 SR 415.0