Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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(Art. 4 der Revisionsvorlage). Das Wissen um die Bedeutung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten ist in der Gesellschaft zu verankern.

Kranken- und Unfallversicherung

Das KVG verpflichtet die Versicherer dazu, gemeinsam mit den Kantonen eine Institution zu betreiben, welche Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten anregt, koordiniert und evaluiert (Art. 19 KVG). Diese Aufgabe wird heute durch die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz wahrgenommen. Zur Finanzierung der Aufgaben von Gesundheitsförderung Schweiz wird von jeder gemäss KVG versicherten Person ein Beitrag zur Krankheitsbekämpfung erhoben (Art. 20 KVG). Zudem übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für bestimmte ärztliche Untersuchungen zur frühzeitigen Erkennung von Krankheiten sowie für vorsorgliche Massnahmen zugunsten von Versicherten, die in erhöhtem Masse gefährdet sind (Art. 26). Diese "Prävention" wird in einem engen Sinn verstanden, nämlich als individuelle von einer Ärztin oder einem Arzt ohne Vorliegen konkreter Krankheitssymptome, aber bei Anhaltspunkten für eine erhöhte Gefährdung durchgeführte oder verordnete Massnahme.24

Das UVG enthält, eng verbunden mit der obligatorischen Unfallversicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, auch Bestimmungen der Arbeitssicherheit (Art. 81 ff. UVG) sowie zur Verhütung von Nichtbetriebsunfällen (Art. 87 und 88 UVG). Zur Finanzierung dieser Massnahmen wird ein Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 87) wie auch für die Verhütung von Nichtberufsunfällen (Art. 88 UVG) erhoben. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und die anderen Versicherer sind verpflichtet, die Verhütung von Nichtberufsunfällen zu fördern und eine Institution (bfu) zu betreiben, die durch Aufklärung und allgemeine Sicherheitsvorkehren zur Verhütung von Nichtberufsunfällen beiträgt und gleichartige Bestrebungen koordiniert (Art. 88 UVG). Diese Aufgabe wird heute von der bfu wahrgenommen.

Prävention und Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz

Das Arbeitsgesetz vom 13. März 196425 (ArG) bezweckt den im Vergleich zur Unfallverhütung weitergehenden Schutz der Gesundheit (bzw. Gesundheitsförderung) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Der Schutz deckt einen weiteren Risikobereich ab als die Prävention der Berufskrankheiten nach UVG. Zentral sind Aspekte wie Arbeitszeitbestimmungen (Ruhezeitenregelungen), der Schutz von Jugendlichen sowie von Frauen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Zudem regelt das ArG den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor psychischen und physischen Überbeanspruchungen sowie ihrer persönlichen Integrität.

Prävention im Strassenverkehr

Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195826 (SVG) und das Unfallverhütungsbeitragsgesetz vom 25. Juni 197627 enthalten auch Massnahmen zur Unfallprävention. So kann der Bund sicheres Fahren durch Sensibilisierungsmassnahmen und andere präventiv wirksame Aktivitäten fördern (Art. 2a SVG). Der Fonds für Ver-

24 BBl 1992 I 93, 154.

25 SR 822.11

26 SR 741.01

27 SR 741.81