Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten
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kehrssicherheit ist gemäss Unfallverhütungsbeitragsgesetz für die Förderung und Koordination von Massnahmen zur Verhütung von Unfällen im Strassenverkehr verantwortlich und verwaltet die ihm aus den Unfallverhütungsbeiträgen zur Verfügung gestellten Mittel (Art. 3ff.).
Kantonale Bestimmungen
Alle Kantone haben Regelungen über die Prävention und Gesundheitsförderung erlassen, wobei Umfang und Detaillierungsgrad erheblich differieren. Solche Bestimmungen sind in den Kantonsverfassungen, in den kantonalen Gesundheitsgesetzen und weiteren thematischen Spezialgesetzen, in Verordnungen und Reglementen sowie in interkantonalen Vereinbarungen enthalten.28
Darüber hinaus gibt es auch nicht rechtsverbindliche Normen und Absichtserklärungen in kantonalen Legislaturprogrammen, regierungsrätlichen Richtlinien und Gesundheitsleitbildern.
1.1.4 Schwächen des heutigen Systems
Das heutige System der Prävention und Gesundheitsförderung weist eine grosse Schwäche auf: Im Vergleich zu den drei Säulen der medizinischen Krankenversorgung (Behandlung, Rehabilitation und Pflege) sind Prävention und Gesundheitsförderung derzeit – mit Ausnahme der Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten, der Massnahmen zur Verhütung von Suchtkrankheiten sowie zur Verhütung von Berufskrankheiten und der Unfallprävention – konzeptionell, politisch, organisatorisch und rechtlich nicht ausreichend verankert. Diese Strukturschwäche führt dazu, dass es in vielen Bereichen der Krankheitsprävention und der Gesundheitsförderung an Steuerung und Koordination, aber auch an Transparenz bezüglich Angebot und Leistung fehlt.
Handlungsbedarf besteht aus Sicht des Bundesrates insbesondere in den folgenden Bereichen:
Schliessen der Lücken in der Bundesgesetzgebung:
Dem Bund fehlen heute – trotz entsprechendem Auftrag in Artikel 118 Abs. 2 Bst. b BV – die gesetzlichen Grundlagen, um in der Prävention und Früherkennung von nichtübertragbaren und psychischen Krankheiten, die stark verbreitet oder bösartig sind, aktiv zu werden. Auch wenn nichtübertragbare und psychische Krankheiten nur durch freiwillige, an den Grundsätzen der Ermächtigung, Befähigung und Aufklärung orientierte Massnahmen adäquat angegangen werden können, verlangen rechtsstaatliche Grundsätze (Gesetzmässigkeitsprinzip) auch für diesen Bereich bessere Rechtsgrundlagen.
28 Auf eine umfassende Darstellung aller kantonalen Bestimmungen wird an dieser Stelle verzichtet. Sie können jedoch über die Datenbank des Instituts für Föderalismus einfach eingesehen werden: www.lexfind.ch. Ergänzende Informationen zudem in: Nationale Gesundheitspolitik Schweiz: Gesundheitspolitiken in der Schweiz - Potential für eine nationale Gesundheitspolitik. Bern, 2006.