Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 74 Seiten

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Legislaturperiode 1979 bis 1983 den Eidg. Räten einen Entwurf zu einem Präventivgesetz vorzulegen beabsichtige.31 Ein solches Gesetz werde in erster Linie die Vorbeugung durch Gesundheitserziehung und ähnliche Massnamen regeln. Zugleich verlangten National- und Ständerat mit der Motion Schaffner vom 21. Juni 1978 vom Bundesrat, die Vorarbeiten für ein Präventivgesetz gegen Suchtkrankheiten zu intensivieren und den Gesetzesentwurf dem Parlament möglichst bald zu unterbreiten.

Eine am 13. September 1979 vom Eidg. Departement des Innern (EDI) eingesetzte Arbeitsgruppe wurde beauftragt, einen Bericht zu erarbeiten, der unter anderem die Auswirkungen eines solchen Vorhabens auf das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen sowie die finanziellen Konsequenzen klären sollte. Der Bericht wurde von der Arbeitsgruppe am 15. September 1982 verabschiedet und dem Bundesrat übergeben.32

Aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens, insbesondere der ablehnenden Haltung fast aller Kantone, entschied der Bundesrat auf die Ausarbeitung eines Präventivgesetzes zu verzichten.33 Als Ersatzmassnahme beauftragte er am 3. Dezember 1984 das EDI, die Einrichtung eines Präventivfonds zu prüfen, um bereits bestehende oder noch zu schaffende Organisationen und Fachstellen, die sich landesweit mit Prävention befassen, finanziell zu unterstützen und durch Ausbau von Dokumentationsstellen die Information der Bevölkerung zu Fragen der Krankheitsvorbeugung zu verstärken. Dieser Entscheid wurde 1989 durch die auf Initiative des Kantons Waadt von Bund und Kantonen gemeinsam vorgenommene Gründung der «Schweizerischen Stiftung für Gesundheitsförderung» umgesetzt. Als Folge der Inkraftsetzung des neuen Krankenversicherungsgesetzes per 1. Januar 1996 wurde die Stiftung auf Anweisung des Bundesrates in eine von Kantonen und Versicherern getragene Institution umgewandelt und auf den 1. Januar 1998 mit den in Artikel 19 KVG genannten Aufgaben betraut. Die Stiftung trat bis Ende 2002 unter dem Namen «Stiftung 19» auf, wurde anfangs 2002 reorganisiert und trägt seither den Namen «Gesundheitsförderung Schweiz».

Nach dem Scheitern des ersten Vorschlags für ein Eidg. Präventivgesetz im Jahr 1984 galt das Augenmerk der Gesundheitspolitik vornehmlich der kurativen Medizin und der Finanzierung der Versorgungssysteme. Aufgrund der aktuellen gesundheitspolitischen Herausforderungen – demografische Entwicklung, Zunahme chronischer Krankheiten und Wiederkehr bzw. Neuauftreten von Infektionskrankheiten – sind jedoch seit geraumer Zeit auf gesamtschweizerischer wie auf kantonaler Ebene Bestrebungen zu erkennen, die Prävention und die Gesundheitsförderung zu stärken.

1.1.6 Vorarbeiten

Ausgehend von der Überzeugung, dass der vergleichsweise gute Gesundheitszustand der Schweizer Bevölkerung längerfristig nur dann erhalten werden kann, wenn auch im Bereich der Krankheitsverhütung und der Gesundheitsförderung neue gesund-

31 BBl 1978 I 1097 ff. – Das Volksbegehren wurde in der Volksabstimmung vom 18. Februar 1979 mit 59% Nein-Stimmen abgelehnt.

32 Arbeitsgruppe zur Erarbeitung von Grundlagen für ein Bundesgesetz über Krankheitsvorbeugung: Bericht über die Vorarbeiten zur Schaffung eines Bundesgesetzes über Krankheitsvorbeugung. Bern, August 1982.

33 BBl 1984 I 183 und 237 (Beschluss über die Regierungsrichtlinien vom 13. Januar 1984).