Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 65Fedlex · Ergebnisbericht
Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
der Mitglieder des Institutsrates nicht auf neun beschränkt werden. Zudem fordert der Kanton Uri, dass die Anzahl der Kantonsvertreterinnen im Gesetz zu verankern ist.
Die SPO fordert einerseits eine ausbalancierte Auflistung aller in Frage kommenden Institutionen auf Gesetzesstufe und anderseits eine angemessene Vertretung der Geschlechter, Regionen und Landessprachen. Für TS muss sichergestellt werden, dass die Mitglieder des Institutsrats unabhängig sind und zum Beispiel keine Verbindung zur Tabakindustrie aufweisen.
FOS, Nutrinet und SAPS schlagen vor, dass das Institut auf operativer Ebene durch Fachkommissionen und Ad-hoc-Gremien beraten werden kann.
Die Chiro beantragt die Streichung des Wortes «fachkundig».
Absatz 2
Curaviva und EEK erachten eine Beschränkung der Amtsdauer auf zwölf Jahre als sinnvoll.
Die Kantone SH, TG und ZH fordern eine gesetzliche Verankerung des Mitbestimmungsrecht der Kantone bei der Wahl des Institutsrates. Der Kanton Bern schlägt als Ergänzung folgende Formulierung vor: «Die Kantone haben für die Ernennung von drei Mitgliedern ein Antragsrecht.»
Die VKS schlägt folgende Ergänzung vor «[...]. Die Wahl erfolgt ad personam und auf eine Amtsauer von vier Jahren. [...]».
Die SP fordert eine geschlechtsneutrale Formulierung der französischen Fassung (gilt für den gesamten Gesetzestext). Zudem sei der Begriff «élection» in der französischen Version nicht korrekt.
Artikel 7 Aufgaben des Institutsrats
Die EVP und der VCRD beantragen eine Streichung des Artikels und Regelung auf Verordnungsstufe. Absatz 1 Buchstabe a
GF CH und VKS fordern, dass die strategischen Ziele (und die Finanzplanung sowie der Vorschlag zur Beitragsfestsetzung) durch den Institutsrat erarbeitet und vom Bundesrat genehmigt werden.69 Absatz 1 Buchstabe b
Die Chiro ist gegen eine weitere Namensregelung für das Institut.
Absatz 1 Buchstabe c
Die VKS beantragt, dass die Erarbeitung von Jahresprogramm, Budget und Mittelfristplanung durch die Geschäftsleitung zu erfolgen hat.
Artikel 8 Zusammensetzung und Wahl der Geschäftsleitung
Nach Ansicht der GF CH ist der Artikel überflüssig, da sich die Bedingungen bereits aus Art. 7 ergeben.
69 Vgl. dazu die Rückmeldungen zu Artikel 16 VE BG SIPGF unter Ziffer 3.2.4 und zu Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b VE PrävG unter Ziffer 3.1.2.